Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)

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07.02.2023

Zum 1. Januar 2023 tritt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Ab dem 1. Januar 2024 sinkt die Schwelle auf 1.000.

Das Lieferkettengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Zu den konkreten Aufgaben gehören dabei zu überprüfen, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen sowie die Durchführung von Kontrollen, Verstöße festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern und die Verhängung von Zwangs- und Bußgeldern. Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

Zum 1. Januar 2023 begründet das LkSG zudem in § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses, der in Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Beschäftigten vom Betriebsrat zu errichten ist, für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG.