Die Corona-Krise bringt eine Menge an Unsicherheiten mit sich – das betrifft auch die Regelungen beim Kurzarbeitergeld. Hat es auf die Zahlungen einen Einfluss, wenn im Kalender Feiertage anstehen? Generell gilt, dass der Arbeitgeber für Feiertage dasjenige Arbeitsentgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer ohne den feiertagsbedingten Arbeitsausfall erhalten hätte. Wie verhält es sich nun in diesem Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld?
Generell gilt: Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Damit regelt § 2 Abs. 1 Engeltfortzahlungsgesetz, dass die Feiertagsvergütung vom Arbeitgeber zu zahlen ist. Im Umkehrschluss bedeutet es, dass die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag bei gleichzeitiger Kurzarbeit ausfällt, so zu behandeln ist, als wäre sie aufgrund des gesetzlichen Feiertages ausgefallen.
Ist der Betrieb in Kurzarbeit, entsteht für den Mitarbeiter damit nur ein Anspruch in Höhe des „Kurzlohns“, wenn an diesem Tag ansonsten gearbeitet worden wäre, in Höhe des fiktiven Kurzarbeitergeldes.