Das von Bundestag und Bundesrat am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossene Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld wurde am 14. März 2020, im Bundesgesetzblatt verkündet. Es ist am 15. März 2020 in Kraft getreten. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung dazu, Verordnungen mit erleichterten Kurzarbeitergeldregelungen zu erlassen. Diese Ermächtigung ist befristet bis einschließlich 31. Dezember 2021. Entsprechende Verordnungen sollen schnellstmöglich beschlossen werden. Nach Verlautbarungen des Bundesarbeitsministeriums sollen die Erleichterungen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten können und auch rückwirkend ausgezahlt werden, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden. Ansprechpartnerin ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Sehen Sie dazu auch unser Webinar mit der Arbeitsagentur.
Dazu werden die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld wie folgt verbessert:
Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.
Die häufigsten Fragen beantworten wir Ihnen in unserem PDF
Kurzarbeit – die wichtigsten Fragen und Antworten. ***aktualisiert 19.03.2020, 17.44 Uhr***
Noch einmal in der Übersicht, was bis Ende 2020 in Bezug auf das Kurzarbeitergeld von der Bundesregierung beschlossen wurde. Die Übersicht wurde vom BDA zur Verfügung gestellt.
Die Unterlagen der Arbeitsagentur finden sich im Folgenden:
Kug-Abrechnungsliste – Anlage zum Leistungsantrag