Kündigungsfrist von 3 Jahren ist zu lang

Die AGV-Rechtstipps

07.11.2017

Wird die Kündigungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Arbeitnehmer erheblich über die gesetzliche Kündigungsfrist hinaus verlängert, kann dies eine unangemessene und unwirksame Benachteiligung sein. Dies selbst dann, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleichem Umfang verlängert wird (BAG, 26.10.17 – 6 AZR 158 / 16).

 

Der beklagte Arbeitnehmer war Speditionskaufmann in einer 45 – Stunden – Woche für ein Bruttoentgelt von 1.400 Euro. Im Juni 2012 unterzeichneten die Parteien eine Zusatzvereinbarung. Sie sah vor, dass sich die beiderseits einzuhaltende Kündigungsfrist auf drei Jahre zum Monatsende verlängert bei gleichzeitiger Erhöhung des Entgelts auf 2.400 Euro br. Ferner wurde die Option vereinbart, dass ab einem monatlichen Reinerlös von 20.000 Euro das Entgelt auf 2.800 Euro ansteigen konnte. Das Entgelt wurde auf dieser Basis eingefroren bis zum 30.Mai 2015. Nachdem der Beklagte bemerkt hatte, dass der Arbeitgeber ihn mit Hilfe einer Software überwachte, kündigten er und fünf weitere Mitarbeiter zum 31. Januar 2015. Die Arbeitgeberin klagte auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2017 fortbesteht. Sowohl das Sächsische LAG als auch das BAG wiesen die Klage ab. Die Verlängerung der Kündigungsfrist benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen und sei deshalb gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führe dazu, dass hier eine unangemessene Beschränkung der Berufsfreiheit vorliege. Die vorgesehene Gehaltserhöhung wiege diesen Umstand nicht auf.

 

Von Elke Fasterding