Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ist wirksam, wenn er sich nach erfolgloser Abmahnung weiterhin weigert, trotz bestehender Maskenpflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, so das ArbG Köln, 17.06.2021 – 12 Ca 450/21 -.
Der Kläger war bei der beklagten Arbeitgeberin als Servicetechniker im Außendienst beschäftigt. Aufgrund der Pandemiesituation ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, bei Tätigkeiten mit Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Anfang Dezember 2020 weigerte sich der Kläger, einen Serviceauftrag bei einem Kunden durchzuführen, der ausdrücklich auf das Tragen einer Maske bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ legte der Kläger ein im Juni 2020 auf Blankopapier ausgestelltes „Attest“ vor. Dort hieß es, dass es für den Kläger „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2 Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
Die Beklagte wies das „Attest“ mangels nachvollziehbarer Angaben zu einer konkreten Diagnose zurück und bot dem Kläger erfolglos eine betriebsärztliche Untersuchung an. Sodann wiederholte die Beklagte ihre Weisung gegenüber dem Kläger, bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Beklagte betonte ausdrücklich, die Kosten für den Schutz zu übernehmen. Der Kläger verweigerte den Serviceauftrag abermals und die Beklagte mahnte ihn ab. Dessen ungeachtet erklärte der Kläger, dass er seiner Tätigkeit auch zukünftig nur nachkomme, wenn er keine Maske tragen müsse. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Köln hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten sei wirksam. Der Kläger habe mit seiner beharrlichen Weigerung, bei der Ausübung seiner Tätigkeit den von der Beklagten angeordneten und den von dem Kunden verlangten Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen.
Eine Rechtfertigung hierfür ergebe sich nicht aus dem vom Kläger vorgelegten Attest. Das Attest sei nicht aktuell gewesen. Ferner sei ein Attest ohne konkrete Diagnose eines Krankheitsbildes nicht hinreichend aussagekräftig, um eine Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen zu rechtfertigen. Zudem bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der vom Kläger behaupteten medizinischen Einschränkungen, da der Kläger selbst den Mund-Nasen-Schutz als „Rotzlappen“ bezeichnet habe und dem Angebot einer betriebsärztlichen Untersuchung nicht nachgekommen sei.
Bewertung der Entscheidung
Zu Recht geht das ArbG Köln davon aus, dass der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes während der Arbeitszeit als Teil seines vertraglichen Weisungsrechts anordnen darf. Der Gesundheits- und Infektionsschutz der Mitarbeiter und Kunden überwiegt regelmäßig das Interesse des Arbeitnehmers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Schutz.
Ein ärztliches Attest zur Befreiung einer Maskenpflicht bedarf des Nachweises einer medizinischen Indikation. Dementsprechend müssen die gesundheitlichen Gründe, die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes unmöglich oder unzumutbar machen, konkret und nachvollziehbarer aus dem Attest hervorgehen.