Eine Arbeitnehmerin kann einen Aufhebungsvertrag, durch den das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet wird, nicht bereits deshalb widerrufen, weil dieser in ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Jedoch kann ein derartiger Aufhebungsvertrag unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebotes eines fairen Verhaltens zustande gekommen ist.
Die als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin hatte während ihrer Erkrankung mit dem Arbeitgeber in ihrer Wohnung einen Aufhebungsvertrag geschlossen, welcher die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer Abfindung vorsah. Die Klägerin hatte den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und hilfsweise widerrufen. Das Landesarbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte, dass kein Anfechtungsgrund gegeben sei. Auch ein Widerruf eines arbeitsvertraglichen Aufhebungsvertrages ist nicht möglich. Zwar könne nach den allgemeinen Vorschriften des Verbraucherrechts ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (sogenannte Haustürgeschäfte) ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Das Bundesarbeitsgericht führte aus, dass der Arbeitnehmer zwar ein Verbraucher sei. Im Gesetzgebungsverfahren sei jedoch der Wille des Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen. Allein wegen des Umstandes, dass der Aufhebungsvertrag in der Privatwohnung der Mitarbeiterin geschlossen worden sei, könne er nicht wirksam widerrufen oder angefochten werden.
Die Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht begründete das Bundesarbeitsgericht damit, dass nicht geprüft worden sei, ob das Gebot fairen Verhaltens vor Abschluss des Aufhebungsvertrages beachtet worden ist. Ein solcher Verstoß liege regelmäßig vor, wenn eine Seite eine psychische Drucksituation schaffe, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines Aufhebungsvertrages vertragserheblich erschwert, so z.B. wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin bewusst ausgenutzt worden wäre. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das Bundesarbeitsgericht den Rechtsstreit zurück an das zuständige Landesarbeitsgericht Niedersachsen verwiesen.
Sollte das Landesarbeitsgericht feststellen, dass vorliegend das Gebot fairen Verhaltens nicht eingehalten worden ist, würde dies zum Fortbestand des Arbeitsverhältnisses führen.