Keine Verjährung des Urlaubsanspruchs bei fehlendem Hinweis des Arbeitgebers

Arbeitsrecht

14.10.2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, 22.09.2022 – C-120/21 -) hat entschieden, dass Urlaubsansprüche nicht nach § 195 BGB verjähren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht aufgefordert hat, noch bestehenden Urlaub zu nehmen und nicht darauf hingewiesen hat, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder des Übertragungszeitraums verfallen werde.

Die Klägerin war als Steuerfachgehilfin bei dem Beklagten tätig und forderte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung von 101 Urlaubstagen. Der Beklagte berief sich auf Verjährung. Das BAG wollte vom EuGH wissen, ob europäisches Recht der Verjährung der Urlaubsansprüche entgegenstünde.

Der EuGH bejahte das im Ergebnis und führte aus:

Der Arbeitgeber habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit Anträgen auf Urlaub
oder finanzielle Vergütung konfrontiert zu werden, die auf mehr als drei Jahre alte Ansprüche
gestützt werden. Dieses Interesse sei aber nicht mehr berechtigt, wenn er sich durch fehlende Hinweise selbst in eine Situation gebracht habe, in der er mit solchen Anträgen konfrontiert werde und aus der er zulasten des Arbeitnehmers Nutzen ziehen könne.

Es sei Sache des Arbeitgebers, gegen späte Anträge wegen nicht genommenen bezahlten Jahresurlaubs dadurch Vorkehrungen zu treffen, dass er seinen Hinweis- und Aufforderungsobliegenheiten gegenüber dem Arbeitnehmer nachkomme.

Bewertung | Folgen der Entscheidung

Die Verjährung dient gerade nicht ausschließlich den Interessen des Schuldners, sondern ist
ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit. Sie soll Rechtsfrieden und Rechtssicherheit schaffen. Diese Zwecke kann sie nur erfüllen, wenn sie der Geltendmachung von Ansprüchen eine zeitliche Grenze setzt, ohne dass auf weitere Umstände abzustellen ist.

Die Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers wird durch diese Entscheidung weiter erheblich
verschärft. Es bleibt bei der Notwendigkeit auch im Fall von lange zurückliegenden Bezugszeiträumen auf den Urlaub hinzuweisen.