Keine Rückzahlungspflicht beim Corona Bonus

Die AGV-Rechtstipps

28.07.2021

Viele Arbeitnehmer haben in diesem und im letzten Jahr den freiwilligen Corona Bonus erhalten. Was aber, wenn man kurz danach im Wege der Eigenkündigung das Unternehmen verlässt? Kann man die Kohle behalten oder muss man das Geld wieder rausrücken? Das ArbG Oldenburg hat entschieden, dass sich der Corona Bonus nicht mit einer Rückzahlungsklausel versehen lässt und schon gar nicht mit einer Bindungsdauer von 12 Monaten.

 

 

Ein Erzieher aus dem beschaulichen Cloppenburg, hatte in einer Kindertagesstätte gearbeitet. Er erhielt von dem möglichen 1.500€ Corona Bonus im November 2020 satte 550€ und musste sich schriftlich zur Rückzahlung verpflichten, falls er innerhalb von 12 Monaten durch Eigenkündigung fahnenflüchtig werden sollte. Und es kam wie es kommen musste – der Erzieher ging im Januar 2021.

 

Die Kita schlug zurück und zog von den letzten Gehältern den gezahlten Bonus ab. Dies motivierte den Erzieher, Klage zu erheben. Das ArbG Oldenburg gab ihm Recht. Derartige arbeitsvertragliche Rückzahlungsklauseln seien entsprechend der Rechtsprechung des BAG unangemessen, wenn sie eine Bindung des Mitarbeitenden an das Unternehmen über das folgende Quartal hinaus vorsehen. Eine Bindung über zwölf Monate, wie sie die Rückzahlungsklausel im Vertrag des Erziehers mit der Kita vorsieht, sei damit schon unzulässig.

 

Das ArbG Oldenburg legte dann noch einen drauf: Die Zahlung sei aufgrund der Umstände während der Corona-Pandemie getätigt worden. Aus Sicht eines objektiven Dritten sollten damit besondere Belastungen der Arbeitnehmer während der Pandemie anerkannt und ausgeglichen werden. Dies betreffe einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Werde eine erbrachte Arbeitsleitung mit einer solchen Sonderzahlung honoriert, sei eine Rückzahlungsklausel ebenfalls unzulässig (ArbG Oldenburg, 15.05.2021 – 6 Ca 141/21 -).