Die obsiegende Partei hat in einem arbeitsrechtlichen Rechtsstreit keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden sind, so das BAG mit Urteil vom 28.11.2019 – 8 AZR 293 / 18 -.
Die Klägerin betreibt Spielotheken. Der Beklagte war bei ihr als Servicemitarbeiter beschäftigt und hatte 41.738,10€ unterschlagen. Die Klägerin begehrte neben dem Ersatz des Geldbetrages auch die Erstattung der Kosten ihres Rechtsanwalts, der vorgerichtlich den Anspruch geltend gemacht hatte und dessen Kostennote 1.434,00€ betrug. Vor dem BAG verfolgte die Klägerin nur noch die Erstattung dieser außergerichtlichen Anwaltskosten.
Das BAG lehnte den Anspruch der Klägerin ab.
§ 12 a Absatz 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) enthält eine spezielle Regelung für arbeitsgerichtliche Verfahren. Danach besteht in Urteilsverfahren der ersten Instanz kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Diese Bestimmung sei so auszulegen, dass sie nicht nur einen prozessualen, sondern auch einen materiell – rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ausschließe. Das BAG sehe auch keine Veranlassung, diese Rechtsprechung aufzugeben oder zu modifizieren. Auf ihren vorprozessualen Anwaltskosten blieb die Klägerin daher sitzen.
Tipp: Dies gilt selbstverständlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Prüfen Sie daher auch im Arbeitsrecht sorgfältig, was Ihnen von wem in Rechnung gestellt wird. In Zweifelsfällen wenden Sie sich gern an uns.