Wohl keine Quarantäne-Entschädigung für Azubis nach § 56 IfSG

Die AGV-Rechtstipps

04.09.2021

Wenn sich Auszubildende in Quarantäne begeben müssen, scheint sich eine behördenseitige Praxis dahingehend herauszubilden den Auszubildenden einen Anspruch auf Entgeltausfallentschädigung nach § 56 IfSG nicht zuzugestehen; und damit dem Ausbildungsbetrieb auch keinen entsprechenden Erstattungsanspruch.

 

Hintergrund ist der Umstand, dass durch § 56 IfSG ein Entschädigungsanspruch für die quarantänebetroffene Person nur entsteht, wenn es quarantänebedingt für die betroffene Person zu einem Entgeltausfall kommt, sie also insbesondere keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung gegen ihren Ausbildungsbetrieb während der Zeit der Quarantäne hat. Der Entschädigungsanspruch aus § 56 IfSG ist also nachrangig.

 

Nun besteht in § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zugunsten Auszubildender eine besondere Schutzvorschrift, die – anders als die für Arbeitnehmer geltende Regelung in § 616 BGB – unabdingbar ist und die einen Vergütungsfortzahlungsanspruch gegen den Ausbildungsbetrieb für die Dauer von bis zu sechs Wochen vorsieht, sofern der Auszubildende aus einem in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.

 

Unter Hinweis auf diese Vorschrift berufen sich die Behörden also auf die Nachrangigkeit des Entschädigungsanspruchs aus § 56 IfSG bei Vorrangigkeit der Vergütungsfortzahlung durch den Ausbildungsbetrieb nach § 19 BBiG.

 

Die Vergütungsfortzahlung an den Auszubildenden kann der Ausbildungsbetrieb in Quarantänefällen deshalb nur dann berechtigt verweigern, wenn und soweit der 6-Wochen-Zeitraum überschritten wird – was in den allermeisten Fällen wohl nicht vorliegen wird – oder der Auszubildende die Quarantäne verschuldet herbeigeführt hat, wobei hier ein besonders hohes Maß an Verschulden erforderlich ist.

 

In der ersten Konstellation entsteht dann nach 6 Wochen ein Entschädigungsanspruch des Auszubildenden gegen die Behörde wegen Wegfalls des Vergütungsfortzahlungsanspruchs gegenüber dem Ausbildungsbetrieb durch Zeitablauf. Da der Ausbildungsbetrieb dann – für die Dauer von bis zu 6 Wochen – zur „Auszahlungsstelle“ für die Behörde hinsichtlich der Entschädigung wird, hat der Ausbildungsbetrieb einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegenüber der Behörde (§ 56 Abs. 5 IfSG).

 

In der zweiten Konstellation („starkes“ Verschulden an der Herbeiführung der Quarantäne) hat der Auszubildende weder einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gegen den Ausbildungsbetrieb aus § 19 BBiG, noch einen Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG gegen die Behörde, da § 56 IfSG einen Entschädigungsanspruch bei einem Verschulden der quarantänebetroffenen Person an der Herbeiführung der Quarantäne ausschließt; der Ausbildungsbetrieb darf dann natürlich auch nicht als „Auszahlungsstelle“ der Behörde auszahlen, weil die Behörde ihm nichts erstatten wird.