Inflationsausgleichsprämie - das gilt

Arbeitsrecht

12.10.2022

Der Bundesrat hat am 07.10.2022 dem „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen“ zugestimmt. In diesem Gesetz ist auch die „Inflationsausgleichsprämie“ enthalten. Danach können Unternehmen ihren Mitarbeitenden bis zu 3.000€ steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei zahlen.
Hier geht es zu den Details. Im Ergebnis schenkt die Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge und Steuern. Die neue Regelung in § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz soll wie folgt lauten:

„Steuerfrei sind […] zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom [Datum Inkrafttreten des Gesetzes] bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3.000 Euro“.

Die Voraussetzungen sind mit denen der Corona Prämie vergleichbar:

1. Die Zahlung kann innerhalb des Begünstigungszeitraums, nämlich vom Tag des Inkrafttretens des Gesetzes bis zum 31.12.2024 erfolgen.

2. Die Inflationsprämie beträgt maximal 3.000€ pro Arbeitnehmer. Die Zahlung kann in mehrere Einzelbeträge gesplittet werden. Es ist auch eine Aufteilung über die Jahre 2022/2023/2024 möglich.

3. Die Zahlung muss zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt on top erfolgen.

Tipp:

Wenn Sie als Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, sollten Sie der Zweck der Inflationsausgleichsprämie und deren Freiwilligkeit eindeutig formulieren. Sofern Sie einen Betriebsrat haben, beachten Sie, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Gewährung nicht mitbestimmungspflichtig ist, aber das „Wie“, mithin die Verteilungsgrundsätze. Beachten Sie auch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Mitarbeitende dürfen in vergleichbarer Lage nicht willkürlich ungleich behandelt werden.