Hinzuverdienstgrenzen bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten

Arbeitsrecht

07.02.2023

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ab dem 1. Januar 2023 ersatzlos. Damit kann im Bereich der Altersrenten unbeschränkt hinzuverdient werden.

Bei Renten wegen Erwerbsminderung werden die Hinzuverdienstgrenzen ab dem 1. Januar 2023 deutlich angehoben:

Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird im kommenden Jahr 17.823,75 Euro betragen. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die pauschale jährliche Hinzuverdienstgrenze im kommenden Jahr 35.647,50 Euro. Auch diese Grenze orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung und wird jährlich angepasst. Daneben gilt – wie bisher – die individuelle Hinzuverdienstgrenze weiter, die sich am höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Die individuelle Grenze kann höher sein als die pauschale Grenze. Die Höhe der individuellen Grenze kann dem Rentenbescheid entnommen oder bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.