Diese Regelung ist oftmals nicht bekannt: Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, bei denen gestreikt wird, müssen die Agentur für Arbeit über Streikbeginn und –ende informieren. Die Meldepflicht gilt für Streik, Aussperrung und auch für Warnstreiks.
Wenn Arbeitgeber den Streik nicht richtig, nicht rechtzeitig oder gar nicht anzeigen, kann es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln. Diese kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.000 Euro geahndet werden kann.
Auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit erhalten Unternehmen Informationen und die nötigen Anzeigenvordrucke zum Download.