Diese Frage hat das Landesarbeitsgericht München am 08.01.2019 (AZ: 7 TaBV 19/18) verneint: Dem Betriebsrat steht bei einer Versetzung, hier der Beendigung einer Home-Office-Vereinbarung, kein Recht auf eine umfassende Arbeitsvertragskontrolle zu. Im vorliegenden Rechtsstreit hatte eine Projektleiterin mit ihrem Arbeitgeber 2013 vereinbart, dass sie 3 oder 4 Tage pro Woche zu Hause arbeiten kann. Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass diese Home-Office-Regelung von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat kündbar ist. 2017 machte die Arbeitgeberin hiervon Gebrauch, da die Arbeit am Betriebssitz erforderlich sei und dies von mehreren Kunden auch gewünscht werde. Der Rückruf vom Home-Office Arbeitsplatz in den Betrieb gilt als Versetzung gem. § 99 BetrVG. Der Betriebsrat hat somit ein Zustimmungsrecht und hat von seiner Zustimmungsverweigerung auch Gebrauch gemacht. Der Betriebsrat argumentierte, die Arbeitnehmerin sei auf die Arbeit zu Hause angewiesen, weil diese ihre Mutter pflege. Die Kündigungsklausel im Vertrag benachteilige die Arbeitnehmerin unzulässig und sei daher unwirksam. Das LAG ersetzte die Zustimmung des Betriebsrates mit der Begründung, dass dem Betriebsrat eine sogenannte Inhaltskontrolle des Vertrages nach den Regeln der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zusteht. Zur Begründung stützte sich das LAG auf die BAG Rechtsprechung zur Einstellung. Danach sei die Mitbestimmung des Betriebsrates „kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle“. Der Betriebsrat dürfe nur die Einhaltung von Gesetzen prüfen, nicht aber die Einhaltung des konkreten Arbeitsvertrages (so BAG vom 27.10.2010, 7 ABR 86/09). Im konkreten Fall hatte die Arbeitgeberin auch berechtigte Gründe für die Aufkündigung der Telearbeit und die Zustimmung des Betriebsrates wurde dementsprechend ersetzt.