Mit dem Herbst steigen nicht nur die Corona-Zahlen in Deutschland deutlich an, auch Grippeviren kommen wieder vermehrt vor. Viele Unternehmen bieten mittlerweile eine freiwillige Grippeschutzimpfung im Betrieb an. Doch was passiert eigentlich, wenn es dabei zu einem Impfschaden kommt, haftet am Ende womöglich der Arbeitgeber und wie verhält es sich bei einer zukünftigen Corona-Impfung?
Bereits im Jahr 2017 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit einem Fall beschäftigt, bei dem eine Mitarbeiterin nach einer Grippeschutzimpfung im Betrieb einen Impfschaden angab und vor Gericht zog. Die Richter entschieden, dass bei einer Grippeschutzimpfung im Betrieb zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kein Behandlungsvertrag zustande kommt, aus dem der Arbeitgeber zur Aufklärung verpflichtet wäre. Dies sei auch nicht aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis abzuleiten, so die Richter weiter. Es sei nicht die Aufgabe, die Angestellten über mögliche Risiken bei der Impfung aufzuklären. Der Betrieb müsse sich sich auch einen möglichen Verstoß bei den Aufklärungspflicht durch den durchführenden Arztes nicht ankreiden lassen. Der Arbeitgeber ist lediglich zur ordnungsgemäßen Auswahl der durchführenden Person verpflichtet. Auch der Betriebsarzt müsse bei der Durchführung nicht überwacht werden, entschied das BAG.
Hygienekonzept bedenken
Wichtig: Aktuell muss bei einer Grippeschutzimpfung im Betrieb ein Hygienekonzept greifen, dass die Mitarbeiter vor der Ansteckung mit Covid-19 schützt. Es sollte sich am Arbeitsschutzstandard des Bundesarbeitsministeriums orientieren. Schlagworte sind hier wie immer Schutzmaske, gute Belüftung oder Desinfizieren.
Gilt das auch für eine mögliche Corona-Impfung?