Geheimhaltung- und Verschwiegenheitspflicht der Betriebsratsmitglieder

Die AGV-Rechtstipps

12.09.2017

Ein Betriebsratsmitglied erfährt durch seine Betriebsrats-Tätigkeit auch Brisantes von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Diese Personen können aber ein schützenswertes Interesse daran haben, dass diese Informationen geheim bleiben und nicht weitergegeben werden.

 

Betriebsrats-Mitglieder, die Ersatzmitglieder des Betriebsrates und auch die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung unterliegen der Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflicht nach § 79 Abs. 1 BetrVG. Es gibt jedoch keine allgemeine Geheimhaltungspflicht, sondern diese gilt nur unter den folgenden Voraussetzungen: Es muss sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, also um Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb stehen und nicht offenkundig sind, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, und an deren Nichtverbreitung der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse hat. Das Betriebsratsmitglied muss hiervon im Rahmen seiner Betriebsrats-Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.

 

Klare Kennzeichnung

Der Arbeitgeber muss die Tatsache ausdrücklich als „geheimhaltungsbedürftig“ bezeichnet haben. Diese Geheimhaltungspflicht gilt jedoch nicht gegenüber anderen BR-Mitgliedern und Mitgliedern des Gesamt- oder Konzernbetriebsrates. Neben der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind Betriebsratsmitglieder auch verpflichtet, vertrauliche Informationen und die persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten von Arbeitnehmern geheim zu halten. Dies gilt insbesondere bei Informationen die dem BR im Rahmen der Beteiligung bei personellen Einzelmaßnahmen (Einstellung/Versetzung) gem. § 99 BetrVG oder auch im Rahmen der Anhörung zur Kündigung gem. § 102 BetrVG bekannt geworden sind.

 

Was gilt noch?

Ebenso trifft das BR-Mitglied eine Verschwiegenheitspflicht, wenn sich ein Arbeitnehmer selbst an ihn gewandt hat, beispielsweise bei der Einsichtnahme in die Personalakte (§ 83 BetrVG). Bei personenbezogenen Daten muss der BR unabhängig von der Geheimhaltungspflicht zwingend auch den Datenschutz nach dem BDSG beachten. Ein Mitglied, welches gegen diese Pflichten verstößt, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen: Ausschluss aus dem Gremium auf Antrag durch das Arbeitsgericht § 23 Abs. 1 BetrVG Ggf. Schadensersatzpflicht. Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen kann dies eventuell die fristlose Kündigung des BR-Mitgliedes rechtfertigen. Letztendlich liegt eine Straftat vor, wenn das Mitglied ein Betriebsgeheimnis oder ein persönliches Geheimnis vorsätzlich offenbart (§ 120 BetrVG).

 

Von Beate Schulte-Schrepping – Foto –  #135909736 | Urheber: animaflora