Rechtsprechung
ArbG Hamburg, Urt.v. 20.10.2016 – 12 Ca 348/15 –
Ein Arbeitnehmer, der dem Betriebsratsvorsitzenden den Hitlergruß zeigt, wird zu Recht fristlos gekündigt. Dies selbst dann, wenn die Geste „nur“ beleidigend und ohne rechtsradikalen Hintergedanken gemeint gewesen sein soll.
Das Zeigen des Hitlergrußes begründet einen wichtigen Kündigungsgrund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB. Dieses nationalsozialistische Kennzeichen muss in einem Arbeitsverhältnis nicht hingenommen werden. Dabei wurde vorliegend die Wirkung auch noch durch die Äußerung des Angestellten verstärkt. Der seit 2009 als Transportfahrer beschäftigte Mann mit türkischer Abstammung ging auf den Vorsitzenden des BR-Gremiums zu und hob seinen Arm zum Hitlergruß. Dabei sagte er: „Du bist ein heil, du Nazi!“. Im Rahmen der Kündigungsschutzklage argumentierte er, dass seine Handlung lediglich beleidigend und nicht rechtsradikal zu werten sei. Er könne aufgrund seiner türkischen Abstammung gar kein deutsch-nationalsozialistisches Gedankengut aufweisen. Dem folgte das Arbeitsgericht Hamburg nicht. Es sah in dem Verhalten des Klägers eine grobe Beleidigung.