Der Bund und die Länder haben sich auf Finanzhilfen für die Wirtschaft geeinigt, wir geben einen Überblick zu den bisherigen Maßnahmen.
Infolge der Corona-Krise hat auch das Land Niedersachsen Hilfen für Kleinunternehmen und Freiberufler mit einer Betriebsstätte in Niedersachsen aufgelegt, die in Existenznot geraten sind. Die kleinen Unternehmen werden dabei wie folgt Kategorisiert:
bis zu 49 Beschäftigten (Vollkräfte-Äquivalente) und einem Jahresumsatz bis 10 Millionen Euro oder Jahresbilanzsumme bis zu 10 Millionen Euro. Die Förderhöhe soll bis zu maximal 20000 Euro betragen. Die Staffelung erfolgt nach Mitarbeiteranzahl.
Dazu kommen Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen. Hier hat der Bund bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe beschlossen. Hier soll es Soforthilfen (Zuschüsse, also keine Kredite) für kleine Unternehmen geben. Das gilt für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Im Einzelnen ist vorgesehen:
Bis 9000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu fünf Beschäftigten, bis 15000 Euro Einmalzahlung für drei Monate bei bis zu zehn. Beschäftigten Der Bundesrat soll abschließend am 27.03.2020 beschließen. In der Woche darauf soll es bereits erste Zahlungen geben, wenn es nach
KfW-Förderungen aufgesetzt
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) steht als Spezialbank, die öffentliche Mittel im Rahmen spezieller Kreditprogramme an Unternehmen weiterleiten ebenfalls im Mittelpunkt der Hilfen. Zu den Instrumenten gehört insbesondere der KfW-Unternehmerkredit. Aktuell wird diskutiert, ob die KFW bei Betriebsmittelkrediten statt wie bisher 80 Prozent nun 90 Prozent des Kreditrisikos übernimmt. Für junge Unternehmen, deren Gründung maximal 5 Jahre her ist, gibt es ferner den klassischen ERP-Gründerkredit mit Krediten bis zu 100.000 Euro. Mehr dazu hier. Weitere Informationen zur KfW erhalten Sie hier. Telefon-Hotline: 0800 539 9001
Mögliche Steuererleichterungen
Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Finanzverwaltung außerdem mit Steuererleichterungen.
Zinsfreie Steuerstundung: Steuerstundungen werden erleichtert, wenn die Einziehung einen Härtefall darstellt.
Herabsetzung von Vorauszahlungen: Wenn die Unternehmenseinkünfte im laufenden Jahr voraussichtlich geringer ausfallen als zuvor, werden Steuervorauszahlungen sollen zudem unbürokratisch herabgesetzt werden.
Auf die Geltendmachung von Säumniszuschlägen und Vollstreckungsmaßnahmen wird bis zum 31.12.2020 verzichtet, sollte der Steuerschuldner von der Coronakrise betroffen sein.
Bezüglich der Steuern, für die der Zoll zuständig ist gilt die Dienstanweisung den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für die Steuern, für die das Bundeszentralamt verantwortlich ist. Mehr dazu auch hier.