Fehler bei der Kündigung vermeiden

Die AGV-Rechtstipps

12.09.2017

Ein Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber in der Regel mit vielen Risiken verbunden. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsverfahren vermeidbare Fehler macht.

 

Stellungnahme abwarten

Hat das Unternehmen einen Betriebsrat, ist dieser vor Ausspruch jeder Kündigung umfassend gem. § 102 BetrVG zu informieren. Nachdem der Betriebsrat zu einer fristgemäßen Kündigung angehört wurde muss er innerhalb einer Woche evtl. Bedenken dem Arbeitgeber mitteilen. Äußert er sich nicht innerhalb der Wochenfrist, gilt die Zustimmung als erteilt. Kündigt der Arbeitgeber vor Ablauf der Wochenfrist, macht dies die Kündigung u.U. unwirksam. Das LAG Hessen, Urteil vom 17.03.2017, 14 Sa 979/16, hatte über einen solchen Fall zu urteilen. Der Arbeitgeber kann vor Ablauf der Wochenfrist kündigen, wenn der Betriebsrat eine abschließende Stellungnahme abgegeben hat.

 

Wochenfrist missachtet

Im vorliegenden Fall war für das LAG Hessen nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat abschließend Stellung genommen hat, da der Betriebsrat in seinem Widerspruch sieben Punkte aufgeführt hat, die aus seiner Sicht gegen die Kündigung sprechen. Der Betriebsrat hat ausgeführt, dass hier einige Punkte für ihn nicht aufklärbar sind. Der Widerspruch des Betriebsrats enthält auch keinen Satz, aus dem hervorgeht, dass der Betriebsrat seine Äußerung als abschließend ansieht. Der Arbeitgeber hat trotzdem gekündigt, das Landesarbeitsgericht Hessen hat festgestellt, dass es sich bei dem Widerspruch des Betriebsrates nicht um eine abschließende Stellungnahme handelt, der Arbeitgeber hätte die Wochenfrist abwarten müssen.

 

Die Empfehlung des Arbeitgeberverbandes ist daher, regelmäßig bei einer fristgemäßen Kündigung die Wochenfrist des Betriebsrates abzuwarten. Wollen Sie schon vorher kündigen, setzen Sie sich bitte mit den Juristen des Arbeitgeberverbandes in Verbindung.

 

Von Jörn Langelotz