Wie bereits berichtet, erhöht sich das Kurzarbeitergeld abhängig von der Dauer der Kurzarbeit wie folgt: Grundsätzlich zahlt die Agentur für Arbeit bei Kurzarbeit 60% bzw. 67% (für Eltern) des Lohnausfalls.
Das Kurzarbeitergeld wird für den/die Beschäftigten,
1. ab dem vierten individuellen Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld auf 70 bzw. 77 Prozent (für Eltern)
2. und ab dem siebten individuellen Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent (für Eltern)
der Nettoentgeltdifferenz erhöht, wenn die Differenz zwischen Soll-und Ist-Entgelt im jeweiligen Bezugsmonat mindestens 50 Prozent beträgt. Diese Regelung gilt befristet für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31.12.2020.
Der Anspruch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld für den/die Beschäftigte kann somit erstmalig für den Bezugsmonat Juni 2020 gegeben sein.
Der Arbeitgeber hat für jede/n Beschäftigten zu prüfen, in welchem individuellen Bezugsmonat sich der/die Beschäftigte seit März 2020 befindet und wie hoch der individuelle Arbeitsausfall und die damit verbundene Nettoentgeltdifferenz durch KUG im jeweiligen Bezugsmonat ist. Die Bezugsmonate müssen dabei nicht zusammenhängen, sie müssen jedoch im Zeitraum von März bis Dezember 2020 liegen. ##
Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50% betragen hat.
Beispiel:
Der/die Beschäftigte war im Zeitraum März bis Mai 2020 im Kurzarbeiterbezug mit 20% Entgeltausfall und im Juni 2020, also im 4. Bezugsmonat, mit mindestens 50% Entgeltausfall. Im Juni 2020, also im 4. Bezugsmonat, besteht damit ein Anspruch auf den Leistungssatz 70 bzw. 77 %.
Fortsetzung Beispiel 1:
Der/die Beschäftigte ist in den folgenden Monaten weiterhin im KUG-Bezug, hat jedoch im Juli 2020 nur 20% Entgeltausfall, im August 2020 gar keine Kurzarbeit und ist im September 2020 wiederum im KUG-Bezug mit 50% Nettoentgeltdifferenz. Der/die Beschäftigte würde im Juli 2020 nur den niedrigeren Leistungssatz (60 bzw. 67 %) erhalten, da die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50% beträgt.
Für den Monat August würde kein Kurzarbeitergeld bezogen, so dass kein Bezugsmonat vorliegt. Im Monat September würde dem/der Beschäftigten dann wiederum ein Anspruch auf den Leistungssatz 70 bzw. 77 % zustehen, da es sich erst um den 6. Bezugsmonat handelt. Wäre dann der/die Beschäftigte im Oktober 2020 im KUG-bezug mit mindestens 50 % Nettoentgeltdifferenz, wäre dies der 7. Bezugsmonat und der/die Beschäftigte hätte einen Anspruch auf den (2.) erhöhten Leistungssatz von 80 bzw. 87 %.