Die Rechtsprechung zum Urlaubsrecht wandelt sich permanent. Verstarb in der Vergangenheit ein Mitarbeiter und hatte noch Urlaubsansprüche, verfielen diese, da, so das BAG, Urlaubsansprüche höchst persönlich seien. Der EuGH ist anderer Auffassung (Urt.v. 06.11.2018, C- 569/16).Demnach erben die Verwandten des Mitarbeiters den Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn der Mitarbeiter infolge seines Todes den Urlaub nicht mehr nehmen kann.
Der EuGH ist der Auffassung, das Urlaubsrecht gewähre einen Anspruch auf Bezahlung des Urlaubs und den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Diese finanzielle Komponente ist rein vermögensrechtlicher Natur und daher dazu bestimmt, in das Vermögen des Mitarbeiters überzugehen, sodass der tatsächliche Zugriff auf diesen vermögensrechtlichen Bestandteil des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub dem Vermögen des Mitarbeiters und in der Folge auf die Erben übergehen soll.
Dabei beschränkt der EuGH den Urlaubsanspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage pro Jahr).
In der Praxis kann es problematisch sein, wer der oder die Erben sind. Eine Auszahlung der Urlaubsabgeltung kann daher in der Regel nur gegen Vorlage eines Erbscheins erfolgen.