Der Ausspruch eines Betretungs- und Tätigkeitsverbots und damit verbundene unbezahlte Freistellung von nicht gegen das Corona-Virus geimpftem Personal im medizinischen Bereich und der Pflege wird seitens der Gerichte zunehmend kritischer gesehen.
Zunächst hat das LAG Hessen in seinen Urteilen vom 11.08.2022 – 5 SaGa 728/22; 7 SaGa 729/22 die Anträge von in der Pflege tätigen, nicht geimpften Klägern auf Beschäftigung abgewiesen.
Die Entscheidung betraf Arbeitnehmende, die in dem in § 20a (1) IfSG definierten medizinischen Bereich tätig sind und bereits vor dem 16.03.2022 dort beschäftigt waren, für die somit nicht das gesetzliche Beschäftigungsverbot gemäß IfSG galt.
Nach Ansicht des LAG Hessen konnte der Arbeitgeber aufgrund einer Interessenabwägung zugunsten des Schutzes der Gesundheit der Patienten/Bewohner im Wege ihres Direktionsrechts eine unbezahlte Freistellung der Beschäftigten aussprechen.
Anders entschieden hat das ArbG Stuttgart (Urteil vom 12.10.2022 – 15 Ca 2557/22). Hiernach soll die unbezahlte Freistellung von bereits vor dem 16.03.2022 beschäftigten Personal i.S.d. § 20a (1) IfSG nur dann möglich sein, wenn das Gesundheitsamt ein Tätigkeitsverbot im Einzelfall angeordnet hat. Begründet wurde dies damit, dass gem. § 20a V 3 IfSG die Entscheidung dem zuständigen Gesundheitsamt vorbehalten ist und somit nicht durch den Arbeitgeber getroffen werden dürfe.