Grundsätzlich sind Arbeitgeber nur im bestehenden Arbeitsverhältnis zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet. In der Praxis kaum bekannt ist, dass sich die Krankenkasse trotz eines durch Kündigung bereits beendeten Arbeitsverhältnisses an den Arbeitgeber wenden kann. Das ist dann der Fall, wenn eine sogenannte Anlasskündigung gemäß § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ausgesprochen worden ist. Gemäß § 8 EFZG wird der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Erkrankung kündigt.
Den Gesetzestext als solchen muss man zweimal lesen, um ihn zu verstehen und selbst dann erschließt sich die eigentliche Fallgrube nicht… Liegt eine Anlasskündigung vor, wird der Arbeitgeber bis zur Dauer von 6 Wochen zur Kasse gebeten.
Häufigster Fall für diese Einnahmequelle der Krankenkasse ist die Kündigung während der Probezeit, da in dieser Zeit mit kurzen Fristen gekündigt werden kann. Es gibt ferner Tarifverträge wie z.B. in der Gebäudereinigung, in denen auch bis zur Dauer von 5 Jahren Betriebszugehörigkeit die Frist für die ordentliche Kündigung nur 2 Wochen beträgt.
Wann aber erfolgt die Kündigung „aus Anlass der Erkrankung“?
Die Krankheit ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts bereits dann der Anlass, wenn sie die Arbeitgeberentscheidung beeinflusst hat, gerade jetzt die Kündigung zu erklären. Sie muss wesentliche Bedingung sein und den entscheidenden Anstoß gegeben haben. Im Prozess muss der Arbeitgeber Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, dass er den Entschluss zur Kündigung bereits gefasst hatte, als er die Arbeitsunfähigkeit noch nicht kannte.
Der Klassiker:
Einem Fahrer wird die Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen. Er teilt das seinem Arbeitgeber mit und erkrankt plötzlich. Der Arbeitgeber kündigt ihm innerhalb der Probezeit mit einer Frist von 2 Wochen. Die Kündigung wird rechtswirksam. Die Krankenkasse begehrt Zahlung für weitere 4 Wochen. Der Arbeitgeber kann darlegen und beweisen, dass er wegen des Verlustes der Fahrerlaubnis gekündigt hat, weil er den Fahrer nicht mehr einsetzen kann. Alles richtig gemacht – es handelt sich nicht um eine Anlasskündigung.