Employer of Record (EOR)

Arbeitsrecht

18.04.2023

Der zunehmende Fachkräftemangel zwingt Unternehmen, nach kreativen Lösungen zu suchen. Ein neues, wachsendes Modell ist der Employer of Record.

Ein Employer of Record ist eine Agentur, die Mitarbeiter im Auftrag von Unternehmen in anderen Ländern anstellt und sie dann an Unternehmen überlässt. Die Mitarbeiter werden sodann ausschließlich im Ausland für die Unternehmen tätig, damit sie nicht dem deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz unterliegen.

Die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis verbleiben beim EOR und unterliegen dem Recht des Auslandsstaates, in dem der EOR seinen Sitz hat und der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt.

Das inländische Unternehmen schließt mit dem Employer of Record einen separaten Vertrag, der mit einem Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vergleichbar ist, aber als solcher nicht bezeichnet und auch nicht behandelt wird. Die Vertragsbeziehung zwischen dem Unternehmen und dem EOR unterliegt dem Zivilrecht.

Mittlerweile gibt es auch schon Vermittlerplattformen, die über einen Pool von Employer of Records verfügen. Und es gibt auch bereits Vermittler, die den Kontakt zu Employer of Records herstellen.

Vorteile dieses Geschäftsmodells sind, dass keine eigenständige Niederlassung im Ausland gegründet werden muss und dass arbeitsrechtliches Know-how des ausländischen Staates nicht benötigt wird.

Nachteile dieses Geschäftsmodells sind Compliance- und Haftungsrisiken sowie die Kosten des EOR.

Das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet auf dieses Geschäftsmodell keine Anwendung; denn der Verleiher sitzt im Ausland und die Tätigkeit wird im Ausland erbracht.