Elternzeit und Teilzeitbegehren - was gilt?

Die AGV-Rechtstipps

14.06.2018

Kann ein Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung einer Mitarbeiterin während der Elternzeit ablehnen, wenn er bereits eine Ersatzkraft befristet für die Gesamtdauer der Elternzeit eingestellt hat? Mit dieser Frage hat sich das Arbeitsgericht Köln am 15.03.2018 auseinandersetzt.

 

Der Arbeitgeber hatte hier bereits vor den Mutterschutzfristen der schwangeren Mitarbeiterin eine Ersatzkraft für die geplante aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Mitarbeiterin nach der Geburt des Kindes die Elternzeit für 2 Jahre beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25h/Woche arbeiten zu wollen. Als die Mitarbeiterin mit diesem Wunsch im zweiten Jahr der Elternzeit erneut an den Arbeitgeber herantrat, lehnte dieser die Teilzeitbeschäftigung ab mit dem Hinweis, dass er bereits eine Vertretungskraft eingestellt hat.

 

Die Klage auf Teilzeitbeschäftigung hatte Erfolg. Der Arbeitgeber könne nicht ohne Weiteres den Teilzeitantrag unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen. Bei Kenntnis von einem Teilzeitwunsch der Arbeitnehmerin sei die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen, betont das Gericht. Ausreichend sei es, dass die Mitarbeiterin eine entsprechende Erklärung nach der Geburt abgebe. Die Berufung ist zugelassen.

 

Tipp: Die Vertretungskraft sollte somit zunächst nur befristet für die Dauer der Mutterschutzfristen eingestellt werden: Eine Verlängerung dieser Befristung sollte erst dann erfolgen, wenn die (Stamm-)Mitarbeiterin ihre Elternzeit tatsächlich geltend gemacht hat. Wenn die Mitarbeiterin für den Zeitraum bis zum 3.Lebensjahres ihres Kindes Elternzeit beanspruchen will, muss sie diese spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren sie Elternzeit nehmen will.

 

Ihren Antrag auf Teilzeittätigkeit während der Elternzeit muss die Mitarbeiterin für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes 7 Wochen vor Beginn der beabsichtigten Teilzeittätigkeit schriftlich mitteilen. Dieser Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden.

 

Der Arbeitgeber kann das Teilzeitbegehren der Mitarbeiterin nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Ablehnung muss mit schriftlicher Begründung spätestens 4 Wochen nach Zugang des Antrages erfolgen, sonst gilt die Zustimmung als erteilt.