Der Übergang von Betriebsvermögen auf die nachfolgende Generation ist steuerlich begünstigt. Dies gilt sowohl für Einzelunternehmen als auch für Personengesellschaften sowie bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Die Regelungen sind in den letzten Jahren durch Gesetzesänderungen und die neue Rechtsprechungimmer komplizierter geworden. Wenn die rechtlichen Vorgaben nicht korrekt und einwandfrei angewendet werden, kann es zu erheblichen steuerlichen Problemen führen.
Ich stelle nachfolgend nur die Grundfälle dar:
Zu geringe Beteiligung bei Kapitalgesellschaften
Die Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften ist hinsichtlich der Schenkungssteuer oder Erbschaftssteuer nur begünstigt, wenn der Schenker am Nennkapital der Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist. Über diese scheinbar relativ einfache Regelung wird oft gestolpert. Häufig gibt es Beteiligungen von exakt 25 Prozent – und eben nun mal nicht mehr als 25 Prozent. Eine Beteiligung von exakt 25 Prozent ist also nicht begünstigt und die Übertragung voll steuerpflichtig. Dieselbe Problematik tritt ebenfalls bei Unternehmerfamilien auf, die bereits in der 2. oder 3. Generation tätig sind. Hier sind die Anteile oft schon über Generationen verteilt und liegen dann weit unter der 25-Prozent-Grenze. Dennoch kann hier Abhilfe geschaffen werden, indem Gesellschafter mit niedrigeren Beteiligungswerten sog. Poolverträge abschließen. Die Poolverträge müssen eine einheitliche Stimmrechtsausübung und Anteilsverfügung vorsehen und werden auch von der Finanzverwaltung akzeptiert.
Vorschneller Antrag auf Vollverschonung beim Betriebsvermögen
Das begünstigte Betriebsvermögen wird mit 85 % des steuerlichen Wertes verschont, also nicht besteuert. Zusätzlich gibt es für „den Rest“ des Betriebsvermögens einen Freibetrag von maximal 150.000. Euro, den sog. Abzugsbetrag – und außerdem natürlich den persönlichen Freibetrag im Verhältnis zum Schenker (z.B. 400 T€ Vater zu Tochter). Sofern diese Beträge nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Vollverschonung gestellt werden. Dann sind 100 % des Betriebsvermögens „verschont“ – werden also von der Besteuerung ausgenommen. Sowohl für die 85%ige als auch für die 100%ige Freistellung müssen aber bei der Fortführung des Unternehmens bestimmte Regeln durch den Nachfolger eingehalten werden. Diese Regeln sind selbstverständlich bei der vollständigen steuerlichen Begünstigung, der Vollverschonung, strenger. Zum Beispiel muss statt einer Ausgangslohnsumme von 400% in fünf Jahren eine Lohnsumme von 700% der Ausgangslohnsumme in sieben Jahren eingehalten werden. Wird ein Antrag auf Vollverschonung schon bei Abgabe der Steuererklärung gestellt, kann es passieren, dass die Voraussetzungen in der sehr langen Überwachungszeit doch nicht eingehalten werden. Dann ist es allerdings nicht so, dass man von der Vollverschonung auf die Steuerbefreiung von 85 Prozent zurückfällt. Die Verschonung kann dann durchaus ganz entfallen. Der Antrag auf Vollverschonung kann jederzeit nach Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Festsetzungsverjährungsfrist gestellt werden. Ich empfehle daher, den Antrag möglichst spät zu stellen und ggf. eine vorläufige Besteuerung in Kauf zu nehmen. Eine Verbesserung von 85% auf 100% Verschonung ist durch den Antrag auf Vollverschonung möglich. Umgekehrt geht es eben nicht. Wenn nach einigen Jahren eine hinreichend sichere Beurteilung zur Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen möglich wird, kann durch diesen nachträglich gestellten Antrag ein optimales Ergebnis erreicht werden.
Umfang des Betriebsvermögens ist nicht geklärt
Wenn Betriebsvermögen auf die nachfolgende Generation übertragen werden soll, sind neben den Vorschriften
zur Schenkungssteuer auch die Regelungen zur Einkommensteuer zu beachten. Neben der schenkungssteuerlichen Verschonung soll die Vermögensübergabe auch zu steuerlichen Buchwerten erfolgen, also einkommensteuerneutral. Wird dies nicht beachtet, werden Vermögensteile oder auch das gesamte Betriebsvermögen aus dem betrieblichen Zusammenhang vorübergehend gelöst
und es tritt eine Vollversteuerung der stillen Reserven ein.
Die häufigsten Problemfälle und Risiken sind hier
• die unentdeckte Betriebsaufspaltung
• steuerliches Sonderbetriebsvermögen wird nicht mit übertragen
Daher ist es von größter Wichtigkeit, den Umfang des Betriebsvermögens vor einer Übertragung sehr genau zu ermitteln. So kann zum Beispiel die unentgeltliche Überlassung einer Lizenz oder eines Patentes vom Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft zu einer Betriebsaufspaltung führen. Mangels steuerlicher Auswirkung fand dieser steuerliche Zusammenhang bisher vielleicht keine Beachtung.