Die Haftung des Arbeitnehmers

Arbeitsrecht

26.05.2020

Wenn Arbeitnehmer Schlechtleistungen erbringen, wird häufig eine Abmahnung erteilt. Aber was ist, wenn ein Schaden entsteht? Ein klassisches Beispiel ist die Fehlbetankung eines Lkws. Kommt es zu einer Fehlbetankung, so gehen im Fahrzeug Kontrollleuchten an. Ignoriert der Arbeitnehmer diese optischen Hinweise und fährt er trotzdem weiter, kommt es zu einem sogenannten „Nageln“ – einem sehr lauten Geräusch aus dem Motorblock. Kurze Zeit später kommt es zum Vollständigen Liegenbleiben des Lkws. Der Lkw muss abgeschleppt werden, der Kraftstoff muss abgesaugt werden, es müssen Reinigungen und eine Neubetankung vorgenommen werden. Kosten: Im Schnitt 1.700 Euro. Versicherungen springen nur begrenzt für den Ersatz des Schadens ein. Irgendwann mag auch die kulanteste Versicherung nicht mehr zahlen und dann fragt man sich, ob und in welcher Höhe der Arbeitnehmer an den Unkosten beteiligt werden kann. Der Arbeitnehmer haftet für schuldhafte Pflichtverletzungen. Schuldhaft bedeutet vorwerfbar und vorwerfbar sind vorsätzliches und fahrlässiges Handeln. Vorsätzlich handelt, wer bewusst und gewollt eine Pflicht verletzt und den Schaden herbeiführen will. Die Fälle, in denen der Arbeitnehmer den Arbeitgeber schädigen will, sind eher selten. Es kommt dann zur vollen Haftung des Arbeitnehmers. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Der Fahrlässigkeitsbegriff ist im Arbeitsrecht ein dreigeteilter. Es gibt einfache, mittlere und grobe Fahrlässigkeit.   In den Fällen der einfachen Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht. Das sind die Fälle, in denen man sich vergreift, stolpert etc. In unserem Beispiel wäre der Zeitpunkt, an dem der Lkw Fahrer den falschen Zapfhahn nimmt und die Betankung startet, ein Fall der einfachen Fahrlässigkeit.   Mittlere Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, der rechtlich missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre (§ 276 II BGB). In unserem Fall also das Fahren trotz der angegangenen Kontrollleuchten. Bei mittlerer Fahrlässigkeit erfolgt eine anteilige Haftung des Arbeitnehmers. Es wird gequotelt.   Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in einem ungewöhnlich hohen Grad verletzt wird und dasjenige unbeachtet gelassen wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Bei unserem Beispiel ist es der Zeitpunkt, an dem das Geräusch des Nagelns aus dem Motorblock kam. Bei groben Fahrlässigkeit kommt es zur vollen Haftung.   Aber auch dann, wenn es zu einer Haftung des Arbeitnehmers kommt, wird diese Haftung begrenzt. Es wird ein Mitverschulden durch Organisationsmängel des Arbeitgebers berücksichtigt, es werden Leistungen der Versicherung des Arbeitgebers angerechnet und es erfolgt auch eine Haftungserleichterung, wenn das Einkommen des Arbeitnehmers in einem groben Missverhältnis zu den von ihm zu nutzenden Arbeitsmitteln / den Gefahren steht.  
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