Im Jahr 2018 findet in der Zeit vom 01.03. bis spätestens zum 31.05.2018 die Betriebsratswahl statt. Die Größe des Betriebsrates ist in § 9 BetrVG zwingend festgelegt. Sie richtet sich nach der Belegschaftsstärke am Stichtag. Stichtag ist der Erlass des Wahlausschreibens.
Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel
5-20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 1 Person
21-50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern
51 wahlberechtigte bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern
101-200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern
201 – 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern
401 – 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern
701 – 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern
Der Betriebsrat erweitert sich jeweils um 2 weitere Mitglieder bei je weiteren 500 Arbeitnehmern.
Was gilt noch bei der Betriebsratswahl?
Es kommt auf die Anzahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer an. In kleineren Betrieben bis zu 51 Mitarbeiter kommt es auf die Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer (vollendetes 18. Lebensjahr) an. Bei den „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmern ist immer abzustellen auf die Beschäftigungslage, die bei einem normalen Betriebsablauf für den Betrieb kennzeichnend ist. Zu ihrer Feststellung bedarf es eines Rückblickes auf die bisherige personelle Stärke des Betriebes sowie einer Einschätzung der künftigen personellen Entwicklung.
Bei den in der Regel beschäftigten Arbeitnehmern gilt folgendes:
Teilzeitbeschäftigte sind voll und nicht nur zweitanteilig gemäß ihrer Arbeitsstunden zu berücksichtigen. Ebenso sind geringfügig Beschäftigte voll zu berücksichtigen. Aushilfskräfte sind ebenfalls zu berücksichtigen, und zwar deren regelmäßige Anzahl (mindestens 6 Monate). Mitarbeiter in Elternzeit, soweit keine Vertretungsregelung besteht, sind voll zu berücksichtigen, Mitarbeiter, die in Elternzeit sind und vertreten werden, sind nicht zu berücksichtigen, da hier das Verbot der Doppelzählung gilt. Beschäftigte, die einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben und sich in der Arbeitsphase befinden sind voll mitzuzählen. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase beschäftigt sind, zählen nicht mit. Zeitarbeitnehmer sind nunmehr bei den Schwellenwerten des § 9 BetrVG zu berücksichtigen. Abzustellen ist darauf, ob im Betrieb in der Regel eine gewisse Anzahl von Zeitarbeitnehmern mehr als 6 Monate beschäftigt werden.