Das Hinweisgeberschutzgesetz ist am 02. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt in wesentlichen Teilen am 02. Juli 2023 in Kraft.
Betriebe haben dann in Abhängigkeit von ihrer Unternehmensgröße interne Meldestellen einzurichten.
Wer hat Handlungsbedarf?
Betriebe mit bis zu 49 Beschäftigten trifft diese Pflicht nicht. Bei der Feststellung der Beschäftigten gilt das Kopfprinzip. Ausnahmen gelten für bestimmte Unternehmen des Finanzsektors unabhängig von der Beschäftigtenzahl
Betriebe mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten bis zu 249 Beschäftigten haben bis zum 17.12.2023 Zeit, interne Meldeverfahren einzurichten.
Betriebe mit in der Regel 250 und mehr Beschäftigten müssen jetzt handeln und haben bis zum 02. Juli 2023 Zeit, interne Meldesysteme einzurichten.
Was ist zu beachten?
Die internen Meldestellen müssen zwingend den Beschäftigten und den beim jeweiligen Beschäftigungsgeber tätigen Zeitarbeitnehmern zur Verfügung stehen. Die internen Meldestellen können einzelne Beschäftigte sein, mehrere Beschäftigte oder externe Dritte.
Meldungen müssen dokumentiert werden.
Es gibt Fristen, die zu beachten sind: Dem Hinweisgeber ist innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Meldung eine Eingangsbestätigung zu übermitteln. Ferner muss innerhalb von drei Monaten ab Bestätigung des Eingangs eine Rückmeldung erfolgen.
Bei der Einführung von Meldeverfahren können Beteiligungsrechte des Betriebsrats ausgelöst werden.
Externe Meldestellen sind Kanäle, die bei einer unabhängigen Stelle eingerichtet werden und an die sich Hinweisgeber wenden können. Die externe Meldestelle auf Ebene des Bundes wird als zentrale Anlaufstelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) angesiedelt.
Was hat sich im Vergleich zur Fassung von Dezember 2022 geändert?
– Informationen über Verstöße müssen im beruflichen Kontext des Hinweisgebers stehen
– die 3jährige Löschpflicht wurde erweitert
– ein Wahlrecht für Hinweisgeber zwischen interner und externer Meldestelle ist eingeführt
– Änderung bei der Regelung zu anonymen Hinweisen: anonym eingehende Meldungen sollten von internen und externen Meldestellen bearbeitet werden. Eine Pflicht zur Ausgestaltung der Meldestelle, eine anonyme Abgabe zu ermöglichen wurde ausdrücklich verneint
– Erweiterung der Regelung zur Beweislastumkehr
– Geldbußen wurden verringert
– Gesetz soll bereits einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten (statt bisher 3 Monaten)
Wenn Sie mehr Input möchten, können Sie hier die 11 Seiten umfassende Ausarbeitung der BDA downloaden.
Wer bietet die interne Meldestelle als Dienstleister an?
1. Um Sie bei der Umsetzung der Anforderungen zu unterstützen, hat die UVN Tochtergesellschaft DNW, wie üblich, Rahmenvereinbarungen zu Verbandskonditionen mit Anbietern aus dem Verbandsnetzwerk geschlossen.
Die beiden Partner haben dabei unterschiedliche Schwerpunkte:
Althammer & Kill kommen von der Seite der Dienstleistung/Beratung und LegalTegrity von der Softwareseite. Die folgenden Tabellen geben Ihnen einen Überblick über die Leistungen und Preise. Die Partner stehen Ihnen bei Interesse gerne für ein unverbindliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
Leistungsübersicht
– Plattform zur Abwicklung von Meldungen: LT (+) A&K (+)
– Sichere Datenspeicherung: LT (+) A&K (+)
– Erreichbarkeit digital: LT (+) A&K (+)
– Erreichbarkeit telefonisch: LT (+) A&K (+)
– Beratung an der Schnittstelle Recht/Technik: LT (+) A&K (+)
– Plausibilitätsprüfung eingehender Fälle: LT(opt. über Partner) A&K (+)
– Stellung einer Ombudsperson: LT(optional) A&K (optional)
– Stellung eines ext. Compliance-Beauftragten: LT(optional) A&K (optional)
Die Preise orientieren sich nach der Anzahl der Mitarbeiter (unverbindl. Übersicht):
Preisübersicht (auf das Jahr gerechnet)
– bis < 250 MA: LT: 588 € ; A&K: 588 €
– bis < 1.000 MA: LT: 1.791 €; A&K: 1.788 €
– bis < 2.000 MA : LT: 2.691 €; A&K: 2.988 €
– über 2.000 MA : Preis auf Anfrage
Die Preisblätter der beiden Anbieter finden Sie hier (Althammer & Kill) und hier (LT). Verantwortlich für dieses Angebot bei der DNW ist Herr Etienne Tschorn (et@dnw.digital). Bei direkter Kontaktaufnahme mit den Anbietern geben Sie bitte den Bezug zu UVN an, um die entsprechenden Konditionen zu erhalten.
2. Wenn Sie sich für EQS Integrity Line, das führende Hinweisgebersystem in Europa, entscheiden, erfüllen Sie damit auch die Anforderungen des Beschwerdeverfahrens im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Kontakt über Christian Hasewinkel (Frühbucherrabatt bis zum 29. Juni 2023): Christian.Hasewinkel@eqs.com. Eine EQS Checkliste finden Sie hier.
3. Das Angebot der Appelhagen Consulting GmbH, die mit dem führenden Hinweisgebersystem EQS zusammenarbeiten, finden Sie hier. Kontakt über Matthias Wienbrügge, E-Mail: wienbruegge@appelhagen-consulting.de und Torben Schlüter (Whistleblower Director), E-Mail: schlueter@appelhagen-consulting.de