Die Entwicklung der Corona-App ist abgeschlossen und sie stößt bisher auf breite Zustimmung, es haben schon über sechs Millionen Bundesbürger die Applikation heruntergeladen. Nur, wenn die Nutzung der App freiwillig ist, wenn die Anonymität gesichert wird und wenn keine Standortdaten erfasst werden, steht der Nutzung der Datenschutz nicht entgegen, so Justizministerin Lambrecht im Vorfeld. Genauso ist es nun gekommen. Die Freiwilligkeit der Nutzung stellt derzeit zugleich das Problem für Arbeitgeber da, denn kein Mitarbeiter muss die App nutzen.
Generell gibt es keine rechtliche Grundlage, die anweisen würde, die Corona-Warn-App zu installieren oder zu nutzen. Wenn nun ein Arbeitgeber die App auf allen dienstlichen Geräten installiert, ist das prinzipiell in Ordnung. Allerdings kann er nicht anordnen, dass die App dann auch tatsächlich von den Mitarbeitern genutzt wird. So kann zum Beispiel das Betreten des Betriebsgeländes und die Arbeitsaufnahme nicht von der Nutzung der App abhängig gemacht werden.
Keine rechtliche Grundlage
Zudem macht die Nutzung auch nur Sinn, wenn alle Kontakte von der App erfasst werden, also auch die nach Dienstschluss. Auch hier kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter nicht anweisen, dass er das Diensthandy auch in der Freizeit nutzt und die App dabei aktiv hält.
Das Persönlichkeitsrecht des einzelnen Arbeitnehmers dürfte generell das Interesse des Arbeitgebers, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen und den Betrieb aufrechtzuerhalten, regelmäßig überwiegen, so die einhellige rechtliche Bewertung.
Was ist mit dem Privathandy?
Nun könnte man auf die Idee kommen und als Chef den Arbeitnehmer anweisen, dass er die App doch bitte auf das private Mobiltelefon laden möge. Doch auch dort gilt: Bei privaten Geräten überschreitet der Arbeitgeber sein Weisungsrecht und würde bei eine Anordnung zur Installation unerlaubt in die Persönlichkeitssphäre des Mitarbeitenden eingreifen.
An alle denken
So oder so, sollte auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats eine Rolle spielen, sollte dieser im Unternehmen vorhanden sein. Die Installation der App auf den dienstlichen Geräten ist gemäß § 87 Absatz 1 Nr. 6 BetrVG mitbestimmungspflichtig.
Was tun?
Im Sinne der Fürsorgepflicht und des betrieblichen Arbeitsschutzes sollten Arbeitgeber ihre Mitarbeiter dazu animieren und sie unterstützen, die Corona-Warn-App auf ihren (Dienst-)Smartphones einzusetzen – nur eben auf freiwilliger Basis. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer umfassend über die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy informiert werden müssen. Anhaltspunkte können dafür die vom RKI durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung und die Datenschutzinformation für die Nutzung der App sein.