Der erste Corona – Virus – Fall beschäftigte das Arbeitsgericht Berlin (55 BVGa 2341/20). Der Arbeitgeber betreibt Duty Free Shops auf den Internationalen Flughäfen Berlin – Schönefeld und Berlin – Tegel. Beschäftigt sind etwa 250 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat ist vorhanden. Der Betriebsrat begehrte im Wege der Einstweiligen Verfügung die Aufhebung eines Verbots und damit im Ergebnis die Erlaubnis der Mitarbeiter, zum Schutz vor einer Infektion Mundschutz und Handschuhe tragen zu dürfen. Der Betriebsrat rügte die Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gemäß § 87 Absatz 1 Ziffer 7 (Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften) BetrVG.
Mit seinem Antrag verfolgte der Betriebsrat das Ziel, den Arbeitgeber zu verpflichten, das Verbot zum Tragen von Mundschutz und Handschuhen rückgängig zu machen. Die Untersagung von Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber ohne Beteiligung des Betriebsrats sei rechtswidrig. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Berlin wurde mit Spannung erwartet. Denn es stand dem Weisungsrecht des Arbeitgebers das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entgegen. Ferner dürfte den Arbeitgeber in Anbetracht der aktuellen Situation gemäß § 12 Absatz 1 Arbeitsschutzgesetz die Pflicht treffen, vor den Gefahren des Covid – 19 Virus zu warnen und ihnen zumindest die Nutzung von Schutzhandschuhen nahe zu legen. Bereits vor der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020, teilte der Arbeitgeber mit, er habe das Tragen von Mundschutz und Handschuhen nie wirklich untersagt und Mitarbeiter, die das wollten, dürften dies gern tragen. Somit musste das Arbeitsgericht Berlin den Fall nicht entscheiden …