Am 12. Mai wurde die neue Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) verkündet. Die neuen Regelungen gelten seit Donnerstag, 13. Mai. Die CoronaEinreiseV greift bestehende Regelungen der Anmelde-, Test- und Nachweispflicht der bisherigen Einreiseverordnung auf (vgl. RS Nr. II/014/21) und erweitert diese um die bislang in Länderverantwortlichkeit geregelte Einreisequarantäne. Zudem werden ein Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten und Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen im Kontext der Einreise geregelt.
Die Verordnung sieht im Wesentlichen folgende Regelungen vor:
- Personen, die nach Deutschland einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem als Risikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Einreise abzusondern.
- Die Absonderung hat für eine Dauer von zehn Tagen zu erfolgen. Sie endet abweichend vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte und getestete Personen, wenn diese der zuständigen Behörde den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis übermitteln.
- Nach Aufenthalt in Hochinzidenzgebieten kann die Absonderung frühestens nach fünf Tagen durch Testung beendet werden.
- Bei Einreise aus Virusvariantengebieten beträgt die Dauer der Absonderung 14 Tage. Freitestungsmöglichkeiten bestehen nicht.
- Über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis müssen Einreisende aus Hochinzidenzgebieten, aus Virusvariantengebieten und Personen, die auf dem Luftweg einreisen, verfügen. Bei Einreisen aus Virusvariantengebieten müssen Genesene und Geimpfte zusätzlich über einen Testnachweis verfügen. Personen, die nicht auf dem Luftweg aus einem Risikogebiet einreisen, welches nicht als Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet eingestuft ist, müssen spätestens 48 Stunden nach Einreise über einen Test-, Genesenen- oder Impfnachweis verfügen.
- Ausnahmen von Quarantäne- und Nachweispflicht bestehen z. B. bei
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- Durchreisen durch ein Risikogebiet ohne Zwischenaufenthalt.
- Einreisen als Transportpersonal. Das gilt nicht bei Einreisen aus Virusvariantengebieten.
- Aufenthalt im Rahmen des Grenzverkehrs von weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet oder bei Einreisen nach Deutschland bis zu 24 Stunden.
- Grenzpendlern oder Grenzgängern, wenn die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.
- Besuch von Verwandten ersten Grades, des nicht im gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder geteiltem Sorge- oder Umgangsrechts von weniger als 72 Stunden. Das gilt nicht für Einreisen aus Virusvariantengebieten.
- Ausnahmen von der Quarantänepflicht bestehen außerdem u. a. für
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- Personen, die über einen Testnachweis verfügen und sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder nach Deutschland einreisen.
- Personen, die über einen Testnachweis verfügen und deren Tätigkeit unabdingbar ist, z. B. für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens oder für Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und Kommunen.
- Personen, die über einen Testnachweis verfügen, die einreisen u. a. aufgrund Verwandtenbesuchs.
- Personen, die über einen Testnachweis verfügen und zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme einreisen, wenn u. a. das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist.
- Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten, wenn sie unmittelbar vor Rückreise ein Test mit negativem Ergebnis durchgeführt haben und am Urlaubsort u.a. besondere epidemiologische Vorkehrungen getroffen wurden.
Die neue Verordnung können Sie unter dem Link abrufen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/BAnz_AT_12.05.2021_V1.pdf.
Quelle: BDA