Seit dem 11. 05 2020 gilt für zahlreiche Gewerbebetriebe und Bildungseinrichtungen gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung eine Pflicht zur Erfassung der Kontaktdaten aller Kundinnen und Kunden beziehungsweise aller Teilnehmenden sowie des Zeitpunkts des Betretens und Verlassens des Betriebs beziehungsweise der Bildungseinrichtung. Es besteht zudem hinsichtlich dieser Daten eine Aufbewahrungspflicht von drei Wochen. Personen, die hiermit nicht einverstanden sind, dürfen nicht bedient, unterrichtet oder geprüft werden.
Die Landesbeauftragte informiert auf Ihrer Internetseite www.lfd.niedersachsen.de, was es zur datenschutzkonformen Umsetzung der Vorgaben der CoronaVO zu beachten gilt.
Die Hinweise betreffen: Frisörinnen und Frisöre sowie Betreiberinnen und Betreiber eines Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios oder einer Massagepraxis (§ 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 CoronaVO),
Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen (§6 Abs. 1 Satz 5 CoronaVO),
Volkshochschulen, sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Musikschulen (§ 2h Satz 2 CoronaVO) und Fahrschulen, Fahrlehrerausbildungsstätten, Flugschulen und anerkannte Aus- und Weiterbildungsstätten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz sowie Aus- und Weiterbildungsbildungsstätten für Triebfahrzeugführer und anderes Personal im Bereich der Eisen- und Straßenbahnen (§ 7 Abs. 3 Satz 2 CoronaVO).
Dort sind auch verschiedene Muster für die Datenschutzhinweise nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zu finden. Das teilte die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen mit.