Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert.
Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte oder genesene Beschäftigte. Betriebliche Hygienepläne müssen weiterhin erstellt, umgesetzt und zugänglich sein.
Es entfällt die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person in mehrfach belegten Räumen. Weiterhin ist die strikte Vorgabe von Homeoffice beendet. Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen aber auf das notwendige Minimum reduziert bleiben.
Bei Tätigkeiten, bei denen keine technischen oder organisatorischen Schutzmaßnahmen (geringere Raumbelegung, Abstandsregelung, Trennwände) möglich sind, bei körperlich anstrengende Tätigkeiten oder bei Tätigkeiten, bei denen aufgrund der Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und in der Folge verstärkt eventuell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden, sind medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung zu stellen.
Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung des Auskunftsrechts des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten. Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert, dass dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht.