Bundestag beschließt Entgelttransparenzgesetz

Die AGV-Rechtstipps

18.04.2017

Der Bundestag hat am 30.03.2017 das Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (Entgelttransparenzgesetz – EntgTranspG) beschlossen. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Bundesrat dies ebenfalls tut. Damit könnte das Gesetz bereits im Juni 2017 in Kraft treten. Das Gesetz betrifft 14 Millionen Arbeitnehmer in Deutschland. Alle sollen künftig mehr Einsicht in das Gehaltsgefüge ihres Unternehmens erhalten. Kernpunkte der Neuregelung sind ein individueller Auskunftsanspruch der Beschäftigten über die Vergütung vergleichbarer Kollegen in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und besondere Prüf- und Berichtspflichten in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten.

Auskunft ist möglich

Männer und Frauen in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten haben künftig ein individuelles Auskunftsrecht, um ihre eigene Entlohnung mit der Entlohnung von Kollegen mit gleicher Tätigkeit vergleichen zu können. Der Auskunftsanspruch gilt aber nicht für alle Positionen. Er gilt für alle Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte sowie für Beamte im weitesten Sinne, Geschäftsführer und ähnliche Positionen wie Vorstände von Aktiengesellschaften werden aber nicht erfasst.

Der Durchschnitt ist entscheiden

Der Auskunftsanspruch bezieht sich nicht auf das konkrete Entgelt einzelner Mitarbeiter, sondern auf ein durchschnittliches monatliches Bruttoentgelt in einer Vergleichsgruppe. Zur Vergleichsgruppe gehören jeweils Mitarbeiter des anderen Geschlechts mit gleichen oder gleichwertigen Tätigkeiten. Einer bestimmten Größe an Vergleichsgruppe bedarf es zwar grundsätzlich nicht. Jedoch darf das von Arbeitnehmern angefragte Vergleichsentgelt dann nicht genannt werden, wenn die Vergleichstätigkeit von weniger als 6 Personen ausgeübt wird. Der Auskunftsanspruch richtet sich dabei nicht nur auf den durchschnittlichen Grundlohn in der Vergleichsgruppe, sondern auch auf alle sonstigen Vergütungen wie zum Beispiel Bonuszahlungen oder das Zurverfügungstellen eines Dienstwagens.

An wen wird sich gewandt?

Hat ein Arbeitnehmer ein Auskunftsverlangen gestellt, so sind zwei Jahre abzuwarten, bis man erneut anfragen kann. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn sich die Voraussetzungen wesentlich geändert haben. In tarifgebundenen Unternehmen sollte der Auskunftsanspruch in der Regel über die Betriebsräte wahrgenommen werden. Hat ein Betrieb keinen Betriebsrat und keine Tarifbindung, so können sich die Arbeitnehmer direkt an den Arbeitgeber wenden. Der Auskunftsanspruch kann dabei erstmals nach Ablauf von 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes geltend gemacht werden. Private Arbeitgeber, die mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, sind aufgefordert, ihre Vergütungsregelungen zu überprüfen und entsprechend dem Gebot der Entgeltgleichheit zu gestalten. Der Betriebsrat und die Arbeitnehmer müssen über das Ergebnis informiert werden. Ferner müssen umsatzstarke Arbeitgeber eine Erklärung über die Gleichstellungsbemühungen in den handelsrechtlichen Lagebericht aufnehmen.

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