Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Mai 2021 das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes gebilligt.
Das Gesetz führt unter anderem folgende Neuerungen im Pfändungsrecht ein:
Der Katalog an unpfändbaren Sachen wird in § 811 ZPO zusammengefasst und neben dem Schuldner auf eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, ausgedehnt.
Der Höchstfreibetrag für die Weihnachtsvergütung gem. § 850a Nr. 4 ZPO von 500 € wird aufgehoben und dynamisiert. Weihnachtsvergütungen sind zukünftig bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 ZPO auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt, unpfändbar.
Der Freibetrag für Lebensversicherungen, die auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind, gem. § 850 b ZPO wird von 3.579 € auf 5.400 € erhöht.
Die Freibeträge für die Altersvorsorge gem. § 851 c ZPO werden auf 6.000 € für Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und auf 7.000 € für Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr erhöht, sofern ein Gesamtbetrag von 340.000 € nicht überschritten wird.
Die Regelungen treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.