Brückenteilzeit bringt gravierende Änderungen mit sich

Die AGV-Rechtstipps

18.10.2018

Der Bundestag hat am 18.10.18 das Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit beschlossen. Arbeitnehmer haben künftig einen Anspruch auf eine befristete Teilzeittätigkeit. Ganz neu ist das Konstrukt nicht. Bei den Ansprüchen auf Teilzeit während der Elternzeit, Teilzeit während der Pflegezeit und Teilzeit während der Familienpflegezeit bestand bereits bislang ein Anspruch auf Rückkehr in Vollzeit. Nun wird auch die Teilzeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz mit einem Rückkehrrecht versehen.

 

Übersicht über die Teilzeitmöglichkeiten mit Rückkehrrecht ab 2019:

 

Was sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Brückenteilzeit?

 

– Die Teilzeitvereinbarung wurde nicht vor dem 01.01.2019 geschlossen.
– Der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Mitarbeiter.
– Bei Arbeitgebern mit 46 bis 200 Mitarbeitern muss nur jedem 15. Arbeitnehmer der Anspruch gewährt werden.
– Bei Arbeitgebern mit mehr als 200 Mitarbeitern hat jeder diesen Anspruch.
– Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
– Beantragt wird eine Brückenteilzeit von mindestens einem und höchstens fünf Jahren.
– Dem Antrag dürfen keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, die Organisation, Arbeitsablauf
oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen. Die Beweislast hierfür liegt beim Arbeitgeber.
– Der Mitarbeiter hat die Antragsfrist von drei Monaten vor Beginn der gewünschten Verringerung eingehalten.
– Der Mitarbeiter hat seinen Antrag in Textform gestellt.
– Für eine weitere Brückenteilzeit besteht ein Rechtsanspruch erst nach Ablauf eines Jahres ab
Beendigung der vorigen Brückenteilzeit.

 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Wunsch nach Brückenteilzeit mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.

Folgen für die Betriebe:

Der neue Anspruch auf Brückenteilzeit wird Betriebe vor erhebliche organisatorische und bürokratische Herausforderungen stellen, wenn die frei werdende Arbeitszeit nicht innerbetrieblich neu verteilt werden kann, sondern eine befristete Teilzeitvertretung gesucht werden muss.

 

In jedem Einzelfall muss der Arbeitgeber eine personelle Umorganisation vornehmen oder eine Ersatzeinstellung vornehmen. Das ist mit Zeit und Kosten für die Rekrutierung sowie die Einarbeitung verbunden. Sofern am Arbeitsmarkt überhaupt eine Fachkraft vorhanden ist. Vor allem die Tatsache, dass die Stelle in Arbeitszeit und Dauer beschränkt ist, wird die Suche erheblich erschweren. Häufig werden die übrigen Mitarbeiter durch Mehrarbeit das Volumen auffangen müssen, was den Betriebsfrieden stört. Dass der Anspruch auf Brückenteilzeit nach sechs Monaten gestellt werden kann, mithin nach erfolgter Einarbeitung und abgelaufener Probezeit, dass erscheint heftig.

 

Die Bürokratie wird ebenfalls unterschätzt. Die Annahme im Gesetzesentwurf, dass die Prüfung eines Antrags auf Brückenteilzeit beim Arbeitgeber je Fall nur 120 Minuten in Anspruch nimmt, scheint nicht realistisch. Denn der Arbeitgeber muss die neu eingeführten Schwellenwerte beachten und prüfen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch vorliegen. In die Prüfung sind auch die Voraussetzungen für eine Ablehnung einzubeziehen. Ferner muss auch immer in Abständen geprüft werden, wie viele Mitarbeiter unternehmensweit bereits in befristeter Teilzeit arbeiten und bis wann sie andauert. Schließlich muss die Stelle neu ausgeschrieben werden, Bewerbungsunterlagen müssen gesichtet werden, Bewerbungsgespräche müssen geführt werden etc.
Für die Ermittlung der Zumutbarkeitsgrenze von einem Anspruch je 15 Arbeitnehmer wird nur auf diejenigen abgestellt, die sich in befristeter Brückenteilzeit befinden, nicht jedoch auf alle in zeitlich begrenzter Teilzeit befindlichen nach anderen Gesetzen.

 

 

 

 

 

Von Elke Fasterding