Betriebsrat darf nach Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem Personalleiter aufgelöst werden

Arbeitsrecht

14.07.2020

Ein Betriebsrat, der sich weigert, mit dem Personalleiter als zuständigem Ansprechpartner des Arbeitgebers zusammenzuarbeiten, verletzt seine betriebsverfassungsrechtlichen Beschwerden sehr im Sinne des § 23 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und kann vom Arbeitsgericht auf Antrag aufgelöst werden, so das LAG Düsseldorf mit Beschluss vom 23.06.2020 – 14 TaBV 75 / 19 -.

Die Arbeitgeberin ist ein Leichtmetallfelgenhersteller mit 689 Mitarbeitern. Seit 2018 ist dort ein 13-köpfiger Betriebsrat gebildet. Gemäß § 23 Absatz 1 BetrVG kann ein Betriebsrat aufgelöst werden, wenn er grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen hat. Es muss sich um eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung handeln, die offensichtlich schwerwiegend ist. Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die weitere Amtsausübung untragbar ist.

Der Betriebsrat hatte förmlich beschlossen, nicht mit dem Personalleiter zusammen zu arbeiten und dies auch über einen längeren Zeitraum so umgesetzt. Dies stellte einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit dar. Auch wenn der Personalleiter nicht in allen Punkten konform dem BetrVG gehandelt hat, durfte der Betriebsrat nicht zur Selbsthilfe greifen, so das LAG Düsseldorf.