Betriebsferien über Weihnachten

Die AGV-Rechtstipps

26.11.2020

Im Bund – Länder – Beschluss vom 25.11.2020 zu den Corona – Maßnahmen im Dezember heißt es: „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office Lösungen vom 23. Dezember 2020 bis 1. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.“ Betriebsferien mit der Verpflichtung zur Urlaubsnahme durch die Arbeitnehmer können zwar in betriebsratslosen Betrieben einseitig angeordnet werden und setzen noch nicht einmal einen dringenden betrieblichen Grund voraus.

 

Allerdings müssen Betriebsferien mit verpflichtender Urlaubsnahme rechtzeitig mit Vorlauf angekündigt werden, damit der Arbeitnehmer seine Urlaubs(rest-)planung entsprechend einrichten kann, was der Kurzfristigkeit der Anordnung in vielen Fällen entgegenstehen dürfte.

 

Besteht ein Betriebsrat, ist die Mitbestimmung zu beachten.

Homeoffice Lösungen setzen das Einverständnis des Arbeitnehmers voraus. Es gibt weder einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice noch eine gesetzliche Pflicht zur Tätigkeit im Homeoffice. Dies ist auch in anderem Zusammenhang bereits entschieden worden (LAG Berlin – Brandenburg, 14.11.2018 – 17 Sa 562 / 18 -).