Betriebliche Altersversorgung: Zuschusspflicht der Unternehmen ab 01.01.2022 auch für „Altverträge“

Die AGV-Rechtstipps

28.07.2021

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2017 (überwiegend in Kraft getreten zum 01.01.2018) wurde eine Zuschusspflicht für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (im Folgenden: Unternehmen) bei bestimmten Formen betrieblicher Altersversorgung eingeführt, den Unternehmen zur Umsetzung jedoch bestimmte Übergangsfristen eingeräumt (dazu unten). Diese Zuschusspflicht betrifft Entgeltumwandlungen im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung, die im sog. versicherungsförmigen Durchführungswege – also Pensionskasse, Pensionsfond oder Direktversicherung – durchgeführt werden. Damit gilt diese Zuschusspflicht nicht, sofern die betriebliche Altersversorgung über die Durchführungswege der Direktzusage oder der Unterstützungskasse abgebildet wurde.

 

Ziel der Zuschusspflicht ist die Weitergabe der durch die Entgeltumwandlung seitens des Unternehmens eingesparten Sozialversicherungsbeiträge an die betreffenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (im Folgenden: Beschäftigten). Wird die Entgeltumwandlung versicherungsförmig durchgeführt, hat das Unternehmen 15 % des Entgeltumwandlungsbetrags an die Pensionskasse, den Pensionsfond oder die Direktversicherung weiterzuleiten, sofern und soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden (§ 1a Abs. 1a BetrAVG). Das Unternehmen muss daher nicht mehr bezuschussen, als es infolge der Entgeltumwandlung bei den betreffenden Beschäftigten jeweils einspart. Sofern abweichende tarifvertragliche Regelungen bestehen, die auf das jeweilige Arbeitsverhältnis zur Anwendung gelangen, gehen diese tarifvertraglichen Regelungen der gesetzlichen Zuschusspflicht vor, so dass die gesetzliche Zuschusspflicht durch die entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen verdrängt wird (§ 19 Abs. 1 + 2 BetrAVG). Dieses gilt auch, wenn die tarifvertraglichen Regelungen einen Zuschuss ausschließen.

 

Diese Zuschusspflicht galt bisher nur für entsprechende individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1. Januar 2019 geschlossen wurden, also für sog. Neuverträge. Ab dem 01.01.2022 gilt die Zuschusspflicht jedoch auch für sog. Altverträge, also auch für entsprechende individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind (§ 26a BetrAVG). Die Unternehmen dürften deshalb zeitnah zu prüfen haben, ob ihnen ab dem 01.01.2022 Zuschusspflichten aus weiteren (insbesondere älteren) Entgeltumwandlungsvereinbarungen erwachsen und – sofern eine Zuschusspflicht entsteht – diese jeweils umzusetzen. Dieses gilt umso mehr, als das Unternehmen bei Verletzung seiner gesetzlichen Zuschusspflicht für Einbußen haften kann, die den jeweiligen Beschäftigten in der Rentenphase entstehen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG).

 

Unser Expertentipp aus der Praxis:

 

Es ist zwingend erforderlich, die bestehenden Versorgungsordnungen (Betriebsvereinbarungen) zu prüfen und ggf. an die neuen Rechtsgrundlagen anzupassen.

 

Häufig stellen wir in unserer Beratung fest, dass es keine Versorgungsordnung gibt und auch eine Erhöhung des Beitrages im bestehenden Vertrag nicht möglich ist. Dann müssen wir individuelle Lösungen ausarbeiten.

 

Zu beachten gilt: Sollte in der Versorgungsordnung ein fester Arbeitgeberbeitrag vereinbart sein, der nicht an eine Entgeltumwandlung gekoppelt ist, kann dieser Beitrag nicht für die Erfüllung der Zuschussverpflichtung verwendet werden.

 

Der letzte Termin zur Umsetzung rückt immer näher.

 

Höchstrechnungszins

 

Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase wird der Gesetzgeber zum 01.01.2022 den Höchstrechnungszins von bisher 0,9% auf 0,25% senken. Die Auswirkungen sind vielfältig. Es betrifft unter anderem die Höhe der garantierten Leistungen neu abzuschließender Lebens- und Rentenversicherungen und gilt somit auch für die Neuverträge der betrieblichen Altersversorgung in Unternehmen. Die garantierten Leistungen der bereits abgeschlossenen Versorgungen für Mitarbeiter/innen bleiben davon unberührt.

 

Gerne überprüfen wir Ihre bestehende Versorgungsordnung und passen diese bei Bedarf an die neuen gesetzlichen Gegebenheiten an. Kontakt: DHS-Versicherungsmakler, Christian Gerstung-Direktor Kundenmanagement, Haus der Versicherungen am Bankplatz 7 a, Tel.: 0531 – 24 25 444 oder E-Mail:c.gerstung@dhs-makler.de.