Die Besprechung des GKV – Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 20.11.2019 ist im Internet veröffentlicht worden. Ein Punkt ist dabei die beitragsrechtliche Behandlung von Mehrarbeitszuschlägen für Teilzeitbeschäftigte. Der GKV – Spitzenverband sieht darin Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte in seinem Urteil vom 19.12.2018 (10 AZR 231/18) zu den Regelungen über Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte des Manteltarifvertrages für die Systemgastronomie entschieden, dass Teilzeitbeschäftigte mit vereinbarter Jahresarbeitszeit einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die Arbeitszeit haben, die über ihre individuell festgelegte Arbeitszeit hinausgeht. Diese Auslegung des Tarifvertrages ist nach Ansicht des BAG auch mit § 4 Abs. 1 TzBfG vereinbar, wonach einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren ist, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Insofern sind die einzelnen Entgeltbestandteile und nicht die Gesamtvergütung zu vergleichen. Anderenfalls würden Teilzeitbeschäftigte benachteiligt, wenn die Zahl der Arbeitsstunden, von der an ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung entsteht, nicht proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit vermindert würde. Der Zehnte Senat des BAG gab mit dieser Entscheidung ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf. Dies hat Folgen für das Abführen von Beiträgen zur Sozialversicherung und Betriebsprüfungen.
Bestehen arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifvertragliche Regelungen zu Mehrarbeits-zuschlägen, die für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschläge erst dann vorsehen, wenn sie über die Differenz der monatlichen oder jährlichen Teilarbeitszeit zur Vollarbeitszeit hinaus Mehrarbeit leisten, sind diese im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG auszulegen. In diesen Fällen haben Teilzeitbeschäftigte demnach einen Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge für die über die vertraglich vereinbarte Teilarbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit. Diese Mehrarbeitszuschläge stellen laufendes Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Soweit für Zeiten ab dem 01.01.2019 Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge bestanden haben, sind daraus nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch Beitragsansprüche entstanden, und zwar unabhängig davon, ob Ansprüche auf die Mehrarbeitszuschläge im Einzelfall geltend gemacht bzw. durchgesetzt worden sind.