Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes durch einen Aufhebungsvertrag?

Die AGV-Rechtstipps

16.05.2018

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in seiner Entscheidung vom 21.3.2018 mit der Frage auseinander zusetzen, ob der Abschluss eines Aufhebungsvertrages eine Begünstigung eines Betriebsratsmitgliedes darstellt iS v § 78 S.2 BetrVG. Hiernach dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Betriebsratstätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Vereinbarungen, die hiergegen verstoßen, sind nichtig.

 

Der Kläger war seit 1983 beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen und seit 2006 Betriebsratsvorsitzender. Anfang Juli 2013 hatte der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsmitgliedes eingeleitet. Es wurde noch im Juli ein außergerichtlicher Aufhebungsvertrag abgeschlossen, nach dem der Kläger zum 31.12.2015 ausscheiden sollte (bei bezahlter Freistellung bis zu diesem Zeitpunkt und Zahlung einer Abfindung von 120.000 Euro).

 

Im Dezember 2015 hatte es sich der Kläger offensichtlich anders überlegt und klagte auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2015. Er meinte, dass sein Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er durch diesen in unzulässiger Weise als Betriebsratsmitglied begünstigt werde. Die Klage blieb erfolglos. Das BAG sah in dem Aufhebungsvertrag keine unzulässige Begünstigung. Soweit die Verhandlungsposition des Betriebsratsvorsitzenden günstiger gewesen sei als bei anderen Arbeitnehmern, beruhe dies auf dem bes. Kündigungsschutz eines Betriebsratsmitgliedes und der weiteren gesetzlichen Regelung, dass die Kündigung eines BR Mitgliedes nur mit Zustimmung des Restbetriebsrates oder durch rechtskräftige Ersetzung dieser Zustimmung durch das Gericht zulässig sei.