Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, zu welchem Zeitpunkt eine Mitarbeiterin eine bereits in Anspruch genommene Elternzeit wegen der Geburt eines weiteren Kindes vorzeitig beenden kann. Nach Auffassung des BAG kann die erste Elternzeit auf Antrag der Mitarbeiterin „gemäß § 16 Abs. 3 S. 2 BEEG erst dann beendet werden, wenn das weitere Kind entbunden ist.
Die Vorschrift stelle nicht auf das Bestehen einer Schwangerschaft, sondern die Geburt ab. Das BAG hat darauf hingewiesen, dass Ziel dieser Regelung sei, die Überschneidung mehrerer Elternzeiten zu vermeiden und es den Anspruchsberechtigten zu ermöglichen, die Elternzeit für jedes Kind voll auszuschöpfen. Werde die Elternzeit auf Antrag der Mitarbeiterin wegen der Geburt eines weiteren Kindes, vorzeitig beendet, gehe der nichtverbrauchte Anteil der Elternzeit nicht unter. Dieser könne vielmehr im Anschluss an die Elternzeit des zweiten Kindes genommen werden um so die Belastung, die mit der höheren Anzahl von Kindern wachse, abzumildern. Die Überschneidung mehrerer Elternzeiten sei aber erst nach der Geburt des weiteren Kindes denkbar.
Von Beate Schulte-Schrepping