Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen i.S.v. § 850a Nr. 3 ZPO und damit unpfändbar sind, solange sie die durch § 3b Abs. 1 EStG vorgegebenen Prozentsätze nicht übersteigen.
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