Außerordentliche Kündigung – Anhörung des Betriebsrats

Die AGV-Rechtstipps

31.01.2021

Der Arbeitgeber muss vor Ausspruch einer Kündigung den Betriebsrat gemäß § 102 ordnungsgemäß anhören. In Kündigungsschutzverfahren liegt darin eine große Gefahrenquelle. Ist die Betriebsratsanhörung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, so ist die Kündigung unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht hat nun die Unterrichtungspflichten des Arbeitgebers nach Sinn und Zweck begrenzt.

 

Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 3 BGB gehört nicht zu den Gründen für die Kündigung, über die der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten muss, BAG 07.05.2020 – 2 AZR 678 / 19 -.

 

Der Kläger war bei der Beklagten seit 1982 als Ingenieur beschäftigt im Arbeitsvertrag sind die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens in Bezug genommen. Am 07.03.2018 kündigte der Arbeitgeber nach Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich fristlos, hilfsweise fristgemäß. In dem Kündigungsschutzverfahren vertrat der Kläger die Auffassung, die Beklagte habe die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten und auch den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß darüber unterrichtet. Außerdem sei die ordentliche Kündigung aufgrund des sonder Kündigungsschutzes des Tarifvertrages ausgeschlossen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil aufgehoben und zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Das BAG hat – erfreulich für Arbeitgeber – entschieden, dass der Betriebsrat weder über den tariflichen Sonderkündigungsschutz unterrichtet werden muss, noch muss der Arbeitgeber weitere Ausführungen zur Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB tätigen.

 

Der Arbeitgeber muss allerdings angeben, wann sich der Kündigungssachverhalt zugetragen hat. Nur so wird es dem Betriebsrat ermöglicht, die Stichhaltigkeit und Gewichtigkeit der Kündigungsgründe zu beurteilen und sich über sie eine eigene Meinung zu bilden. Zum anderen dürfen dem Betriebsrat mögliche – durch das Gesetz nicht inhaltlich begrenzte – Einwände gegen die beabsichtigte Kündigung nicht – gezielt – abgeschnitten werden. Das gilt auch für den möglichen Einwand, eine außerordentliche Kündigung sei aus Sicht des Gremiums verfristet. Soweit der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat (freiwillig) Angaben macht, die für die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von Bedeutung sind, müssen diese wahrheitsgemäß erfolgen (vgl. BAG 23. Oktober 2014 – 2 AZR 736/13 – Rn. 14).