Mit Beschluss vom 09.05.2023 -1ABR 14 / 22- hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der Betriebsrat gemäß § 80 Abs.2 Satz 1 Halbsatz 1 Betriebsverfassungsgesetz einen Anspruch auf Auskunft über die Namen der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer, einschließlich leitender Angestellter hat.
Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend unterrichten.
Hierzu gehört insbesondere, dass der Betriebsrat zu überwachen hat, ob die zugunsten der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer geltenden Gesetze, insbesondere die Pflichten des Arbeitgebers aus §§ 154-157 sowie §§ 163-167 SGB IX, eingehalten werden. Dieses Auskunftsrecht des Betriebsrats sei auch mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar, zumal der Betriebsrat vorliegend ein umfassendes Datenschutzkonzept vorgelegt hatte. In diesem war festgelegt worden, dass nur der Betriebsratsvorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – seine Stellvertretung berechtigt ist, personenbezogene Daten auf Papier entgegenzunehmen.
Für eine elektronische Übermittlung war ausschließlich ein bestimmtes E-Mail-Postfach vorgesehen. Der Abruf der Daten erfolgte demnach über einen im Betriebsratsbüro stehenden Computer, dessen Passwort lediglich den Mitgliedern des Gremiums bekannt war. Nur sie hatten auch Zugang zu dem abschließbaren Büro. Ausgedruckte personenbezogene Daten wurden dort in einem verschlossenen Schrank aufbewahrt, dessen Schlüssel nur dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter zur Verfügung stand.
Vor einer Übertragung auf mobile Datenträger war eine – nur unter näher bestimmten Voraussetzungen zu erteilende – Zustimmung des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertretung einzuholen. Die Informationen sollten nur so lange gespeichert werden, wie es der Zweck der Verarbeitung erfordert. Alle 6 Monate sollte zudem überprüft werden, ob die gespeicherten Daten noch benötigt wurden – sonst waren sie zu löschen. Das Konzept enthielt letztlich auch eine Vorgabe zur Sensibilisierung der Gremium-Mitglieder durch Hinweise auf den Datenschutz. Dieses Konzept hatte das Bundesarbeitsgericht überzeugt.