Aus den Gerichtssälen - Von dem Wunsch, auf nur einem einzigen Arbeitsplatz zu arbeiten

Die AGV-Rechtstipps

03.06.2021

Die Story eines nerdy Arbeitnehmers beschäftigte mich durch zwei Instanzen und gleich mit mehreren Verfahren. Alles nahm seinen Lauf mit einem lautstarken Auftritt seinerseits in der Produktion. Dieses Auftreten wurde mit einer Abmahnung sanktioniert. Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden, da sie als zu harte Sanktion empfunden wurde.

 

Deshalb setzte der Betrieb den nerdy Arbeitnehmer auf einen Platz um, an dem er einige Meter von seinem vorherigen Störfeld allein das Bruttosozialprodukt steigern konnte. Nach nur wenigen Stunden des Arbeitseinsatzes folgte – wenig überraschend – eine lange Arbeitsunfähigkeit und ein Gerichtsverfahren begann. Der Arbeitnehmer wollte gerichtlich festgestellt wissen, dass er nur die Tätigkeit am „alten Arbeitsplatz“ schulde.

 

To make a long story short:
Er: Dort müssen über 10 kg gehoben werden. Das kann ich nicht. Ich kann nur 10 kg.
Betrieb: Passt. Die Gewichte sind max. 10 kg.
Er: Ich habe jetzt einen 5 kg – Schein. Ich kann dort nicht arbeiten.
Betrieb: Passt. Wenn es mal schwerer als 5 kg wird, können Kollegen anpacken.
Er: Ich bin jetzt den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Betrieb: Passt. Der Betriebsarzt hat bestätigt, dass der Platz leidensgerecht ist.
Er: Ich habe Asthma. In der Nähe ist eine Lötanlage.
Betrieb: Passt. Die Anlage ist verkapselt.
Er: Ich habe zwei Maskenatteste.
Betrieb: Dann kann leider keine Beschäftigung erfolgen.
Er: Also, zum Platz mit Maske geht schon – nur die Arbeit muss ohne erfolgen.
Betrieb: Passt leider nicht, da wegen des 5 kg Scheins gelegentlich in der Nähe zu Kollegen gearbeitet werden muss. Und da muss Maske sein. Kriegste ja nicht hin.
Er: Ich kann aber auf dem alten Arbeitsplatz arbeiten und ich möchte jetzt Urlaub haben …

 

Im Rahmen einer 6 (!) stündigen Verhandlung mit mehreren Zeugen vor einem Landesarbeitsgericht bekam der Betrieb Recht. Die Vernehmung der einzigen Zeugin, die das Vorbringen des nerdy Arbeitnehmers bestätigte, war interessant.

 

Sie erzählte wortreich genau das, was der Kläger in seinen Schriftsätzen vorgetragen hatte. Auf meine Frage, ob sie vorab mal mit dem Kläger gesprochen habe, meinte sie, dass sie das nicht nötig habe, da sie die Wahrheit sage. Dann fragte ich, ob sie schon mal als Zeugin vor Gericht gewesen sei. Das verneinte sie.

 

 

Das ist der Klassiker unter den Beweisaufnahmen: Zeugen meinen glaubwürdiger zu erscheinen, wenn sie behaupten, sich nicht vorher irgendwie besprochen zu haben. Dabei ist das völlig lebensfremd. Jeder hat Fragen, zumindest ganz allgemeiner Art wie: Wie denn die Abläufe sind?, Ob man einen Perso mitbringen müsse?, Wie man den Richter anspricht ? etc.

 

Der Richter sprang auf den Weg ein und erinnerte, dass der Kläger eine zweiseitige Stellungnahme von ihr zur Gerichtsakte gereicht habe. Wie das denn sein könne, wenn sie mit dem Kläger gar nicht gesprochen habe… Es habe sich im Betrieb rumgesprochen und es habe ein paar Nachrichten zwischen dem Kläger und ihr gegeben und ja, sie habe vorab mit dem Kläger gesprochen. Sie habe eine schwere Kindheit gehabt …

 

Und während ich mir die Story anhörte und auf die Stellungnahme von ihr schaute, wurde ich stutzig. Jeder Mensch schreibt so wie er spricht. Die Stellungnahme enthielt etliche Rechtschreibfehler, aber keiner passte zu dem Migrationshintergrund der Zeugin und ihrer Art, sich auszudrücken. Und da wurde ich ein bisschen zu Sherlock Holmes und fragte sie, ob sie die Stellungnahme selbst geschrieben habe. Nein, hatte sie nicht. Sie hätte etwas ähnliches geschrieben und ein Freund hätte es dann besser aufgeschrieben. Und nein, das sei nicht der Kläger gewesen. Treffer und versenkt.

 

Das Fazit: Glauben Sie nicht alles, was Sie hören oder lesen und glauben Sie auch nicht, dass das was Sie lesen von dem ist, der es behauptet 😉.