Aus den Gerichtssälen - AGG-Entschädigung bei Bewerbung über ebay Kleinanzeigen

Arbeitsrecht

14.10.2022

Die Arbeitgeberin suche über ebay-Kleinanzeigen eine „Sekretärin“. Klassischer Anfängerfehler … Es kam wie es kommen musste: Ein Mann teilte über die Chatfunktion mit, dass er Interesse an der Stelle habe und über die erforderliche Qualifikation verfüge. Die Arbeitgeberin blieb sich treu und antwortete, dass sie eine „Dame“ als Sekretärin suche.

Das LAG Schleswig-Holstein hat sich mit Urteil vom 21.06.2022 – 2 Sa 21/22 – mit der Frage beschäftigt, ob der Zweizeiler eine Bewerbung war und eine Entschädigung von drei Bruttogehältern nach sich zog. Setzen Sie sich besser …

 

Das LAG Schleswig-Holstein gab dem Kläger Recht und sprach ihm die Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz zu. Der Bewerberstatus liege vor. Ein Unternehmen, dass eine Stelle über ein Internetportal wie eBay-Kleinanzeigen ausschreibe, müsse damit rechnen, dass sich Bewerber über den Chat bewerben. Voraussetzung für den Bewerberstatus sei lediglich, dass eine Bewerbung eingereicht wurde und der Bewerber persönlich identifizierbar sei, was auch bei der Bewerbung über eBay-Kleinanzeigen der Fall sei. Ein inhaltliches Mindestmaß an Angaben zur Person des Bewerbers werde gesetzlich gerade nicht gefordert. Für die Annahme eines etwaigen Rechtsmissbrauchs der Bewerbung des Klägers fehle es an entsprechendem Vortrag der Beklagten. So konnte der Kläger mit minimalistischem, nahezu gegen null gehendem Arbeitseinsatz, insgesamt 7.800€ erzielen (drei Gehälter á 2.600€). Wenn Sie also ein bisschen Leerlauf im Job haben und Lotto nicht weitergeholfen hat, dann mag dieser Beitrag eine Inspiration sein.