Aus den Gerichtssälen

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25.04.2023

108 Monate bezahlte Freistellung und 27 Monate Abfindung

Sachen gibt’s … Der Kläger, ein ungelernter Grünpfleger bei der Stadt Essen, war bereits sage und schreibe 8 Jahre bezahlt freigestellt. Das ist bei einem monatlichen Gehalt von 3.200 € ein mehr als kommodes Arbeitsleben. Ein wenig betrübte den Kläger eine Einladung ins Rathaus, bei der man über sein weiteres Berufsleben sprechen wollte. Es kam zu keiner Einigung. Daher klagte er kurzerhand auf Feststellung, dass er seitens der Stadt unwiderruflich und unter Fortzahlung seiner Vergütung freigestellt worden sei.

Der für ihn zuständige Sachgebietsleiter habe dies bereits im Februar 2018 erklärt. Er habe ausdrücklich nachgefragt, wie lange dies dauern solle. Der Sachgebietsleiter habe geantwortet, dass dies dauerhaft und unwiderruflich sei. Er brauche auch keine weiteren arbeitsgerichtlichen Verfahren mehr zu führen.

Dem widersprach die Stadt. Eine entsprechende Zusage habe es nicht gegeben. Hierzu sei der Sachgebietsleiter zudem nicht befugt gewesen. Außerdem würden Personalgespräche bei ihr auf Arbeitgeberseite grundsätzlich durch zwei Personen geführt.

Das Arbeitsgericht erster Instanz hat die Klage abgewiesen. Die Abrede zu einer dauerhaften unwiderruflichen Freistellung mit Fortzahlung der Vergütung habe der Kläger nach Vernehmung einer Zeugin, einer Bekannten des Klägers, und eines Zeugen, des Sachgebietsleiters, nicht beweisen können.

Der 58 – jährige Kläger ging in Berufung. Das LAG Düsseldorf hat im Termin darauf hingewiesen, dass die Berufung wenig Aussicht auf Erfolg habe. Auf Vorschlag des LAG haben die Parteien sich dann widerruflich wie folgt geeinigt:

Das Arbeitsverhältnis wird zum 31.12.2023 enden. Bis dahin bleibt der Kläger bezahlt freigestellt und er erhält on top noch eine Abfindung in Höhe von 85.000€.