Arztbesuche während der Arbeitszeit?!

Die AGV-Rechtstipps

02.04.2019

Das LAG Niedersachsen hatte mal wieder über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit den Arzt aufgesucht hat (LAG, 08.02.2018, 7 Sa 256/17). Rechtsgrundlage ist § 616 BGB. Danach verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch eine in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Ein Fall unverschuldeter Arbeitsversäumnis kann auch bei einem Arztbesuch vorliegen, wenn der Arbeitnehmer von einem Arzt zu einer Untersuchung oder Behandlung einbestellt wird und der Arzt auf terminliche Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nehmen oder kann. Grundsätzlich ist ein Arztbesuch nicht bereits dann notwendig, wenn der behandelnde Arzt einen Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zur Behandlung oder Untersuchung in seine Praxis bestellt. Der Arbeitnehmer muss versuchen, die Arbeitsversäumnis möglichst zu vermeiden. Hält der Arzt außerhalb der Arbeitszeit Sprechstunden ab und sprechen keine medizinischen Gründe für einen sofortigen Arztbesuch, muss der Arbeitnehmer die Möglichkeit der Sprechstunde außerhalb der Arbeitszeit wahrnehmen. Erst wenn der Arzt sich auf diesen Wunsch des Patienten nicht einlässt, kommt es zu einer Pflichtenkollision. Im Fall, den das LAG Niedersachsen zu entscheiden hatte, hat der Arzt dem Arbeitnehmer bestätigt, dass seine Sprechstundentermine um 15.00 Uhr enden. Dem Arbeitnehmer war es daher nicht möglich, außerhalb seiner Arbeitszeit den Arzt aufzusuchen. § 616 BGB ist abdingbar sofern kein Tarifvertrag einschlägig ist. Der Arbeitgeber muss dann wenigstens nicht die ausgefallene Arbeitszeit bezahlen. Nutzen Sie unser Arbeitsvertragsmuster!

Arbeitet ein Arbeitnehmer in Gleitzeit, muss er selbstverständlich versuchen, auch hier den Arztbesuch außerhalb seiner Arbeitszeit zu legen.